10.10.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Verfassungsrichter von NRW-Gesetz verwirrt
Worum geht es eigentlich - um die Kommunikation - oder um das Lesen von Festplatten? Diese Grundsatzfrage beschäftigte nicht nur das Bundesverfassungsgericht, berichtet Tilman Steffen ...
An der Frage, was eine heimliche Online-Durchsuchung nun eigentlich ist, scheiterte schon machner. Obwohl er deren Bedeutung nach eigenen Angaben gar nicht komplett erfasst hatte, unterschrieb der Staatssekretär des früheren Innenministers Otto Schily (SPD), Lutz Diwell, 2005 eine Dienstanweisung, in der sein Chef dem Verfassungsschutz die umstrittene Schnüffelmethode gestattete. Diwell meinte damals, es gehe um die Beobachtung von abgeschotteten Internet-Foren, in denen etwa Kriminelle und Terroristen ihre Verbrechen planen. Dass er dem Verfassungsschutz damit auch das unbemerkte Ausspähen von Festplatten privater Computer gestattete, war ihm nicht bewusst, wie er später eingestand.
Schilys Nachfolger Wolfgang Schäuble (CDU) musste die problematische Ermächtigung stoppen, obwohl er in Deutschland selbst der größte Verfechter der Online-Durchsuchung ist. Ein ähnliches Missverständnis gab es nun am Mittwoch vor dem Bundesverfassungsgericht, wo der erste Senat über die umstrittene Methode zu beraten hatte. Anlass ist eine Klage des früheren Bundesinnenministers und Rechtsanwalts Gerhart Baum (FDP), eines Mitglieds der Linkspartei, der Bürgerrechtlerin Bettina Winsemann sowie zwei weiteren Rechtsanwälten gegen das Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen.
In Karlsruhe stiftete der juristischer Vertreter des Landes, Dirk Heckmann, nun am Mittwoch Verwirrung. In dem Verfassungsschutzgesetz habe der Gesetzgeber nur die Erhebung von Kommunikationsdaten gemeint, nicht das Kopieren sämtlicher gespeicherten Informationen. «Es geht hier nicht um das Auslesen des gesamten Festplatteninhalts», so Heckmann.
Damit hatten die Robenträger nicht gerechnet. «Ich gestatte mir die Frage, ob wir vom gleichen Gesetz ausgehen», entgegnete Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Die Formulierung im Gesetz spreche «ganz klar» vom heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme. «Das haben sie, glaube ich, ein bisschen weginterpretiert.» Dabei hatte das Gericht bei der Auslegung des Gesetzes bisher extreme Vorsicht walten lassen: «Technisch denkbar und unter Ermittlungsgesichtspunkten möglicherweise zielführend könnten eventuell» der einmalige Zugriff auf die auf der Festplatte des betroffenen Computers gespeicherten Daten sein. Hinzu käme das Mitschneiden jeglicher Änderungen am Datenbestand oder der Tastatureingaben sowie das Abgreifen von Internet- Telefonaten.
Drei GrundrechteDie Kläger sehen durch das Gesetz gleich drei Grundrechte verletzt: die Unverletzlichkeit der Wohnung, wo die privaten Rechner ja meistens stehen. Denn im Gegensatz zu einer Wohnungsdurchsuchung bekommt der PC-Nutzer bei der Online-Durchsuchung nicht mit, wenn das eingeschleuste Spionageprogramm Festplattendaten oder andere Informationen an die Fahnder sendet. Hinzu kommt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – weil unklar ist, wann die gewonnenen Informationen gelöscht werden - sowie das Fernmeldegeheimnis. Denn die Fahnder können neben E-Mails etwa auch über das Internet geführte Telefonate abgreifen, bevor sie verschlüsselt durchs Netz schlüpfen. Auch Details wie die Tatsache, dass Ausgespähte nicht in jedem Fall im Nachhinein benachrichtigt werden, sorgten für Kritik. Zudem sehen die Kläger die gebotene Trennung von Polizei und Geheimdiensten gefährdet.
Vom Ausgang des Verfahrens in Karlsruhe hängt wesentlich ab, ob und in welchem Unfang Bundesinnenminister Schäuble dem Bundeskriminalamt die Online-Durchsuchung gestatten darf. Im Februar hatte der Bundesgerichtshof Online-Durchsuchungen generell verboten – weil ein entsprechendes Gesetz fehlte. Nun will Schäuble das Online-Schnüffeln in das geplante BKA-Gesetz implementieren, was Koalitionspartner SPD jedoch ablehnt.
In Karlsruhe verfolgten viele Bundestagsabgeordnete die Verhandlung, auch der Chef des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, war da. Die Kontrahenten der Bundesebene trugen ihre Argumente vor. Innenstaatssekretär August Hanning bekräftigte die bekannte Position seines Chefs, die Methode sei in Zeiten der Terrorgefahr unverzichtbar. Hanning bezog sich jedoch wie sein Amtsvorgänger Diwell auf die Kommunikation von Anschlagsplanern, nicht auf die auf Fstplatten lagernden Daten.
Ohne einen Zugriff auf Computerfestplatten, aber auch auf ausgelagerte Speichersysteme im Internet könnten die Ermittler nicht in die Terrornetzwerke eindringen, mahnte Ziercke. Auch der Präsident des Bundesamts für Verfassungsschutz, Heinz Fromm, pochte auf «Waffengleichheit» zwischen Sicherheitsbehörden und Terroristen.
SPD-Politiker Diwell, heute Justizstaatssekretär, brachte als Kompromiss ins Spiel, man könne die Rechte der betroffenen Computernutzer besonders schützen, indem etwa mehrere Richter über die Anordnung der Überwachung entscheiden müssten. Nach Ansicht des SPD-Innenpolitikers Dieter Wiefelspütz wird das NRW-Gesetz «mit Pauken und Trompeten» scheitern. Eine Entscheidung soll im kommenden Jahr fallen.