Beschneidung als rechtswidrige Körperverletzung
20.09.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Nach Ansicht des OLG kann die Beschneidung, auch wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringt, «im Einzelfall für das kulturell-religiöse und körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein». Die Entscheidung hierüber falle «deshalb in den Kernbereich des Rechts einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen».
Ausdrücklich offen ließ der Senat, ob generell und bis zu welchem Alter die Einwilligung zu einer Beschneidung durch muslimische Eltern als vom Erziehungs- und Sorgerecht umfasst angesehen werden könnte. Die Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes hänge letztlich davon ab, ob und inwieweit der Betroffene «langfristig körperliche oder seelische Nachteile erleide» oder «wegen seiner Andersartigkeit von Gleichaltrigen verspottet werde». (ddp)

