netzeitung.deKopftuchverbot mit Grundgesetz vereinbar

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Fereshta Ludin (Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Fereshta Ludin
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Im Streit um das Kopftuchverbot an deutschen Schulen hat eine muslimische Lehrerin aus Baden Württemberg erneut verloren. Das Bundesverwaltungsgericht bescheinigte dem Verbot verfassungsgemäß zu sein.

Das Kopftuchverbot an deutschen Schulen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Aktenzeichen: BVerwG 2 C 45.03). Neun Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im so genannten Kopftuchstreit wiesen die Richter die Klage der muslimischen Lehrerin Fereshta Ludin auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst Baden-Württembergs erneut ab.

Demnach entspricht das Landesgesetz den jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und ist eine ausreichende Rechtsgrundlage, um das Unterrichten mit Kopftuch zu untersagen. «Da die Klägerin nicht bereit ist, diesem Verbot nachzukommen, fehlt ihr die für die Einstellung als Beamtin erforderliche Eignung», heißt es in dem Urteil.
Keine Bevorzugung christlicher Religionen
Die Richter wiesen in ihrem Urteil zudem darauf hin, dass das Landesgesetz trotz der Erwähnung «christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte» keine Bevorzugung christlicher Religionen enthalte. Die allgemeine Regelung des Gesetzes, nach der es unzulässig ist, «in der Schule durch Bekleidung politische, religiöse oder weltanschauliche Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu stören oder zu gefährden», trifft nach Überzeugung des Gerichts alle Konfessionen und Weltanschauungen gleichermaßen.

Ludins Anwalt hatte zuvor dem Land vorgeworfen, es diskriminiere mit seinem Verbot der Bekundung religiöser Anschauungen im Schulgesetz gezielt islamische Mitbürger. Die Klägerin blieb damit auch im zweiten Durchgang vor dem Leipziger Gericht erfolglos.

Geändertes Schulgesetz
Die klagende Lehrerin war 1999 nicht in den Schuldienst des Landes übernommen worden, weil sie nicht ohne Kopftuch unterrichten wollte. Vor dem Bundesverfassungsgericht erzielte sie einen ersten Erfolg. Die Karlsruher Richter hatten 2003 ein Kopftuchverbot für zwar für zulässig erklärt, als Grundlage jedoch Gesetze in den Bundesländern gefordert. Baden-Württemberg hatte daraufhin als erstes Land ein geändertes Schulgesetz vorgelegt. (nz)