Verfassungsgericht wird Pendlerpauschale prüfen
05. Mrz 2007 14:06, ergänzt 19:41
 |  Pendlerverkehr in Deutschland | | Foto: dpa |
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Dass Berufstätige seit Jahresbeginn nur noch einen Teil der Fahrtkosten von der Steuer absetzen dürfen, ist möglicherweise grundgesetzwidrig.
Das Niedersächsische Finanzgericht hält die von Bundestag und Bundesrat beschlossene Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Die Neuregelung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes, teilte das Gericht am Montag mit.
Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Klage eines Ehepaares aus dem Raum Oldenburg entscheiden. Die Berufspendler hatten gegen ihr Finanzamt geklagt, weil sie für ihre gesamten Fahrten zur Arbeit einen Freibetrag auf ihren Lohnsteuerkarten eintragen lassen wollten. Die beiden Angestellten pendeln in entgegen gesetzte Richtungen 41 beziehungsweise 54 Kilometer zur Arbeit. Das Finanzamt gewährte jedoch nur einen gekürzten Freibetrag und ließ sowohl bei der Ehefrau als auch beim Ehemann die ersten 20 Kilometer unberücksichtigt - so wie es die Neuregelung vorschreibt. Die Kilometerpauschale von 30 Cent kann seit Jahresbeginn nur noch vom 21. Entfernungskilometer an von der Steuer abgesetzt werden. Durch diese Kürzung erhofft sich der Bund etwa fünf Milliarden Euro an Steuermehreinnahmen.
Die niedersächsische Landesregierung rechnet damit, dass das nun angerufene Bundesverfassungsgericht zu Gunsten des Bundes entscheiden wird. «Wir gehen weiterhin davon aus, dass die neue Regelung verfassungskonform ist», sagte Finanzminister Hartmut Möllring (CDU). Genauso sieht das der finanzpolitischer Sprecher der Union im Bundestag. Otto Bernhardt (CDU) sagte dem Fernsehsender n-tv, die Berufssphäre fange in Zukunft zu Hause und nicht mehr am Werkstor an. «Der Weg zur Arbeit ist weder Betriebsausgabe noch Werbungsaufwand für den Beruf.»
Nach Auffassung der Richter in Hannover gehören die Fahrten zum Arbeitsplatz dagegen zu den beruflichen Aufwendungen. Ohne die Kosten, die bei den Fahrten zwangsläufig entstehen, sei gar kein Einkommen zu erzielen. Schließlich finden nicht alle Menschen am Wohnort eine Stelle. Gemäß dem Einkommenssteuergesetz dürfe aber nur das Einkommen besteuert werden, das nach Abzug der beruflichen Aufwendungen bleibt. Zudem sei es unzulässig, das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum zu besteuern (AZ. 8 K 549/06).
Nach Ansicht des Vizevorsitzenden der FDP-Bundestagsfraktion, Carl-Ludwig Thiele, bekommt die große Koalition mit der roten Karte des niedersächsischen Finanzgerichts «eine absehbare Quittung für ihre dreiste Steuererhöhungspolitik durch die Hintertür», wie er der «Neuen Osnabrücker Zeitung» sagte.
Der frühere Wirtschaftsweise Rolf Peffekoven begrüßte in der «Süddeutschen Zeitung» den Gerichtsbeschluss. «Wer in der Stadt wohnt, zahlt viel Miete und hat wenig Fahrtkosten. Wer rauszieht, bei dem ist es umgekehrt. Warum also soll das Finanzamt einen der beiden bevorzugen?», sagte das Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums. (dpa)