Checkliste für den Schadensfall:
Wenn es im Ausland kracht
12.06.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Wenn es auf der Fahrt in den Urlaub kracht, stehen viele Autofahrer ratlos da. Soll die Polizei gerufen werden? Und wer informiert die Versicherung? Noch schwieriger wird es im Ausland, wo häufig Sprachbarrieren die Kommunikation mit dem Unfallgegner und der Versicherung erschweren. Ein paar einfache Tipps helfen bei der Regulierung - damit die Fahrt schon bald fortgesetzt werden kann.
Zur eigenen Sicherheit sollten Autofahrer zum Beispiel immer eine Warnweste mitführen, rät ADAC-Schadensjurist Paul Kuhn - das ist einer der Punkte auf den Listen. In vielen Urlaubsländern - zum Beispiel Spanien, Portugal, Italien oder Kroatien - ist die Weste bereits Pflicht. Wer sie angezogen hat, tauscht nach einem Unfall als nächstes die genauen Daten aus - wie Adresse und Versicherung - und schreibt einen exakten Unfallbericht. Für das EU-Ausland empfiehlt der Experte, den Europäischen Unfallbericht mit sich zu führen.
Ob die Polizei geholt werden muss, hängt davon ab, ob sich die Unfallgegner auch allein einigen können oder nicht. Ebenso ist das Ausmaß des Schadens ausschlaggebend: «Bei einem Blechschaden ist die Polizei nicht unbedingt nötig», sagt Kuhn. Allerdings sei es in einigen Ländern Pflicht, die Beamten zum Unfallort zu rufen. «Nach dem Unfall sollte der Schaden sofort der Versicherung gemeldet werden - spätestens aber innerhalb einer Woche», rät GDV-Experte Stephan Schweda. In jedem Fall sollte der Geschädigte die gegnerische Versicherung selbst informieren, damit die rechtzeitige Regulierung sichergestellt ist.
Ist die Versicherung unbekannt, ist die nächste Adresse der Zentralruf der Autoversicherer. Dort kann per Fahrzeugkennzeichen die Versicherung des Unfallverursachers ermittelt werden. Sobald der Schaden der Versicherung gemeldet wurde, hat diese wiederum drei Monate Zeit, sich bei dem Geschädigten zu melden. (dpa/gms)

