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Urteil zu Unfallersatztarif:
Volle Abrechnung der Mietwagenkosten
23. Juli 2008, 12:45
 | Nach einem Unfall kommt es auf eine penible Kommunikation zwischen Geschädigtem und Versicherung an, etwa bei der Übernahme von so genannten Unfallersatzleistungen. |
Mietwagen als Unfallersatz
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| Foto: dpa |
Ein Autofahrer, der unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten hat, kann mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung Mietwagenkosten auch dann voll abrechnen, wenn er den - hier im Vergleich zum Normaltarif doppelt so teuren - Unfallersatztarif gewählt hatte. Dies dann, wenn er bereits drei Jahre zuvor nach einem unverschuldeten Unfall den Unfallersatztarif - wenn auch mit einer anderen Versicherungsgesellschaft - unbeanstandet abgerechnet hatte.
Versäumnis des Versicherers
In dem Fall hatte es die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden (Az.: 7 U 131/08)versäumt, den geschädigten Autofahrer rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen, dass sie nicht bereit sei, überhöhte Preise eines Unfallersatztarifs zu übernehmen. Daher entschieden die Richter im Sinne des Autofahrers. (AG)
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