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Sind Sie vorbestraft?

Auch hier gilt: Sie brauchen nur Vorstrafen anzugeben, die eine Eignung für die Stelle in Frage stellen.

Das ist gemeint

Beispiel Verkäufer im Einzelhandel: Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer dürfen Sie verschweigen; wurden Sie allerdings einmal beim Diebstahl erwischt und verurteilt, müssen Sie ebenso Farbe bekennen wie der Bankangestellte bei Vermögensdelikten oder der Berufskraftfahrer bei Verkehrsdelikten.

Grundsätzlich unzulässig ist die Frage nach Verhaftungen auf Grund des Grundsatzes «in dubio pro reo» - solange Ihre Schuld gerichtlich nicht erwiesen ist, sind Sie als unschuldig einzustufen. Auch hier gilt: Sie brauchen in diesem Falle nicht wahrheitsgemäß zu antworten.

So sollten Sie antworten

Im Falle, dass Sie sich wirklich nichts haben zu Schulden kommen lassen, empfiehlt sich eine forsche Antwort wie: «Na, Sie wollen aber auch alles wissen! Wenn Sie es wünschen, bringe ich ein polizeiliches Prüfungszeugnis bei.» Ein Problem haben Sie, wenn Sie tatsächlich etwas zu beichten haben. Hier sollten Sie vorsichtig sein und sich nicht zu sehr belasten. Halten Sie sich an den Grundsatz, dass Sie aus Fehlern gelernt haben und sich nie wieder so etwas zu Schulden kommen lassen werden.

Und: Da Sie nicht wissen können, auf welche Weise später die Wahrheit ans Licht kommt, ist es unzweckmäßig, etwas zu verschweigen, was Ihr Gesprächspartner wissen muss - Stichwort «arglistige Täuschung». Ein weiterer Makel in Ihrem Lebenslauf ist dann vorprogrammiert.

Zusammengefasst

Geben Sie nur Auskunft über Dinge, die für die angestrebte Stelle von Belang sind. Unzulässig ist die Frage nach Verhaftungen.
 
Unzulässige/begrenzt zulässige Fragen

 
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