Notlügen
22.05.2003
Herausgeber: netzeitung.de
Nun reicht allerdings im Vorstellungsgespräch das bloße Auskunftsverweigerungsrecht nicht aus - keine Antwort ist im Gespräch nämlich auch eine Antwort. Das Gleiche gilt für den patzigen Hinweis: «Das dürfen Sie mich gar nicht fragen!» In solchen Fällen (aber nur dann!) sind kleine Notlügen erlaubt, sofern Sie befürchten müssen, dass Ihre Chancen im Vergleich zu den anderen Bewerbern sinken.
Aber Vorsicht: Antworten Sie nicht wahrheitsgemäß auf zulässige Fragen, müssen Sie die Konsequenzen dafür tragen - schlimmsten Falles die fristlose Kündigung. Beachten Sie bei Notlügen auch, dass das weitere Arbeitsverhältnis zumindest stark eingetrübt ist: Ihr Arbeitgeber wird sich letzten Endes, ob Sie wollen oder nicht, hintergangen fühlen.

