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Notlügen

22. Mai 2003 15:35
Bei unzulässigen und begrenzt zulässigen Fragen ist oftmals die beste Möglichkeit auf unzulässige Fragen zu beantworten.

Die Schwierigkeit besteht darin, dass es eindeutig unzulässige Fragen im Grunde nicht gibt: Auch die Frage nach Mitgliedschaft in politischen Parteien ist dann zulässig, wenn Sie sich bei einer solchen bewerben. Grundsätzlich gilt: In allen Bereichen, in denen eine Frage unzulässig ist, sind Sie zur Auskunft nicht verpflichtet und darf Ihnen hieraus kein Nachteil entstehen.

Nun reicht allerdings im Vorstellungsgespräch das bloße Auskunftsverweigerungsrecht nicht aus - keine Antwort ist im Gespräch nämlich auch eine Antwort. Das Gleiche gilt für den patzigen Hinweis: «Das dürfen Sie mich gar nicht fragen!» In solchen Fällen (aber nur dann!) sind kleine Notlügen erlaubt, sofern Sie befürchten müssen, dass Ihre Chancen im Vergleich zu den anderen Bewerbern sinken.

Aber Vorsicht: Antworten Sie nicht wahrheitsgemäß auf zulässige Fragen, müssen Sie die Konsequenzen dafür tragen - schlimmsten Falles die fristlose Kündigung. Beachten Sie bei Notlügen auch, dass das weitere Arbeitsverhältnis zumindest stark eingetrübt ist: Ihr Arbeitgeber wird sich letzten Endes, ob Sie wollen oder nicht, hintergangen fühlen.
 
Unzulässige/begrenzt zulässige Fragen

 
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