netzeitung.deÜberbrückungsgeld

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Überbrückungsgeld ist eine Leistung des Arbeitsamts für Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden. Das Überbrückungsgeld wird für sechs Monate gewährt und soll in dieser Zeit Lebensunterhalt und soziale Sicherung garantieren.

Während der Gründer früher mindestens einen Monat arbeitslos sein musste, bevor das Überbrückungsgeld bezogen werden konnte, kann er jetzt nahtlos aus der Anstellung in die Selbständigkeit wechseln.

Förderhöhe abhängig vom früheren Verdienst
Die Höhe des Überbrückungsgeldes richtet sich nach dem zuletzt bewilligten Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe. Zusätzlich wird der Betrag ausbezahlt, den das Arbeitsamt ansonsten direkt für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ausgegeben hätte. Denn um die Sozialversicherung muss sich der Selbständige künftig alleine kümmern.
Fördergeld ist kein Kredit
Der Existenzgründer kann und soll zum Überbrückungsgeld beliebig viel dazuverdienen, es gibt hierfür keinerlei Obergrenzen. Auch müssen die Einnahmen dem Arbeitsamt nicht angezeigt werden. Das Überbrückungsgeld muss zudem nicht zurückgezahlt werden, weil es sich nicht um einen Kredit handelt. Das Fördergeld wird ohne Abzüge ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Wenn der Existenzgründer mit seinem Vorhaben scheitert, spannt das Überbrückungsgeld ein Sicherheitsnetz, denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird vier Jahre, der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe drei Jahre nach Beginn der Selbständigkeit aufrecht erhalten. Der Existenzgründer kann in diesem Zeitraum seinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe in Anspruch nehmen und auf diese Weise abgefedert einen anderen Lebensunterhalt suchen.

Geschäftsplan erforderlich
Gleichwohl gibt es keinen Rechtsanspruch auf Überbrückungsgeld: Ob das Arbeitsamt Überbrückungsgeld bewilligt oder nicht, liegt weitgehend im Ermessen der Berater beim Arbeitsamt. Falls noch nicht geschehen, muss der Gründer in jedem Fall zunächst Arbeitslosengeld oder –hilfe beantragen. Der bewilligte Anspruch ist dann Ausgangsgrundlage für die Berechnung des Überbrückungsgelds.

Eine fachkundige Stelle wie die IHK oder ein Unternehmensberater muss die Tragfähigkeit der Existenzgründung positiv bewerten. Dazu muss der Gründer zunächst seine persönliche Eignung sowie sein Vorhaben in Form eines Unternehmenskonzepts ausführlich beschreiben.