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Arbeitslosengeld und Sozialgeld
Um die beschlossene Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hat es heftigen Streit gegeben. Wer für die Vermittlung von Langzeit-Arbeitslosen und die Auszahlung des künftigen Arbeitslosengeldes II zuständig sein wird, ist noch unklar.
 
Im Rahmen der Hartz-Gesetze wurde auch die Reform des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe vom Bundestag beschlossen: Die Sozialhilfe und die Arbeitslosenhilfe werden dabei in der alten Form abgeschafft. Langzeit-Arbeitslose, die keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben, bekommen in Zukunft das Arbeitslosengeld II.

Das Sozialgeld löst die Sozialhilfe ab. Anspruch auf Sozialgeld haben erwerbsunfähige Bedürftige. Die Zustimmung des Bundesrates zu diesen Gesetzesänderungen steht noch aus.

Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verkürzt

Mehr in der Netzeitung:
  • Bundestag verabschiedet Arbeitsmarktreform 17. Okt 2003 14:00, ergänzt 18:00
  • Bundestag beschließt Sozialhilfereform 17. Okt 2003 17:58
  • Das Arbeitslosengeld soll dem Beschluss zufolge ab 1. Juli 2004 Arbeitslosengeld I heißen und eine beitragsfinanzierte Versicherungsleistung bleiben. Wer arbeitslos ist und die so genannte Anwartschaft erreicht hat, hat Anspruch auf diese Leistung. Die Anwartschaft hat erfüllt, wer innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung 360 Kalendertage versicherungspflichtig beschäftigt war oder sonstige Versicherungspflichtzeiten hatte.

    In bestimmten Ausnahmefällen kann die Drei-Jahres-Frist verlängert werden. Für Arbeitnehmer, die allein wegen der Besonderheit ihres Arbeitsplatzes regelmäßig weniger als 360 Kalendertage im Kalenderjahr beschäftigt werden, genügen 180 Kalendertage versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten 16 Monate. Bis hierher bleibt alles beim Alten.

    Zumutbarkeit verschärft

    Mit Sperrzeiten oder Leistungskürzungen des Arbeitslosengeldes I müssen Erwerbslose rechnen, wenn sie Stellenangebote ablehnen oder sich nicht ausreichend um Arbeit bemühen. Die Zumutbarkeitsregelungen wurden ebenfalls verändert: Arbeitslose sollen künftig auch einen Minijob annehmen müssen, sofern die Bezahlung ortsüblich ist. Von arbeitslosen Singles wird bundesweite Mobilität erwartet.

    Auch die Höhe des Arbeitslosengeldes I entspricht den bisherigen Bestimmungen zum Arbeitslosengeld. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wird aber grundsätzlich auf zwölf Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt. Weil dadurch der Kreis der Anspruchsberechtigten kleiner wird, sinken die Auszahlungen. Damit sollen Spielräume für die Senkung der Versicherungsbeiträge geschaffen werden.

    Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe verschmolzen

    Weit reichende Änderungen hat es bei der Arbeitslosenhilfe gegeben: Die Arbeitslosenhilfe wird mit der Sozialhilfe zusammengelegt. Wer arbeitslos und arbeitsfähig ist, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, bekommt dann das Arbeitslosengeld II. Dieses dient der Sicherung des Lebensunterhalts. Die Höhe richtet sich nach der persönlichen Bedürftigkeit und der familiären Situation. Die bisherige Koppelung der Arbeitslosenhilfe an das frühere Einkommensniveau entfällt.

    Arbeitslosengeld II wird erwerbsfähigen Arbeitslosen im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld I gewährt oder an Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II ist zeitlich unbegrenzt. Die Höhe des Arbeitslosengeld II wird sich etwa auf dem Niveau der früheren Sozialhilfe bewegen. Für Bezieher der Arbeitslosenhilfe wird es befristete Übergangsregelungen gegeben, mit denen das Gefälle zwischen bisheriger Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II gemildert werden soll.

    Zuständigkeit unklar

    Die Zuständigkeit für das Arbeitslosengeld II ist nicht geklärt: Die Bundesregierung will die Verantwortung für Langzeit-Arbeitslose in die Hände der Arbeitsämter legen. Diese blieben damit zuständig für sämtliche arbeitsfähigen Erwerbslosen. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) lehnt dies jedoch ab: Arbeitsämter sollen stärker in der Vermittlung von Arbeitslosen tätig sein. Würden sie auch für die Auszahlung von Arbeitslosengeld II die Zuständigkeit übernehmen, mutierten die Arbeitsämter zu unüberschaubaren Sozialbehörden, argumentiert die BA.

    Die Kommunen wiederum lehnen die Zuständigkeit für Langzeit-Arbeitslose ab: Weder finanziell noch personell seien sie für die Vermittlung von Langzeit-Arbeitslosen ausgestattet und erwarten zumindest eine deutliche finanzielle Entlastung.

    Sozialgeld für Nichtarbeitsfähige

    Anspruch auf Sozialgeld - dem Nachfolger der früheren Sozialhilfe - haben künftig erwerbslose Bedürftige, die laut ärztlichem Attest nicht arbeitsfähig sind. Die Höhe des Sozialgeldes ist nicht endgültig festgelegt. Grundsätzlich soll das Sozialgeld aber künftig pauschal gezahlt werden. Kleidergeld oder Pauschalen für Möbel etc. entfallen. Für das Sozialgeld bleiben die Sozialämter der Kommunen zuständig.



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