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Reform des Meisterbriefs und der Ausbildungsverordnung
Nicht in allen Handwerken ist der Meisterbrief länger Voraussetzung, um ein Handwerksgewerbe anzumelden. Durch die Reform der Ausbildungsverordnung soll das Lehrstellenangebot wachsen.
 
Die Reform der Handwerksordnung (HwO) will Existenzgründungen im Handwerk erleichtern. Damit sollen nicht nur neue Arbeitsplätze geschaffen werden: Auch das Gefälle zwischen den Qualifikationsanforderungen an Inländer und EU-Ausländern soll abgebaut werden.

Hürden für selbständige Handwerker abbauen

Mehr im Internet:
Zentraler Ansatz der HwO-Novelle ist es, den Meisterbrief als Berufszugangs-Voraussetzung auf den engen Kreis der «gefahrgeneigten» Handwerke zu beschränken. Das sind Tätigkeiten, bei deren unsachgemäßer Ausübung Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter zu befürchten sind.

Alle übrigen Handwerke, das sind 65 der insgesamt 94 Handwerke, sollen von der Anlage A in die Anlage B der HwO überführt werden und wären daher künftig zulassungsfrei. In diesen Handwerken ist der Meisterbrief nicht mehr Voraussetzung für die Anmeldung eines Handwerkergewerbes, der Titel kann aber freiwillig erworben werden. Der Meisterbrief ist dann vielmehr Qualitätssiegel für den Betrieb und seine Beschäftigten.

Berufserfahrung als Qualifikation ausreichend

Bei den Handwerken der Anlage A der HwO sollen zudem berufserfahrene Gesellinnen und Gesellen nach zehn Jahren Berufserfahrung, davon fünf Jahre in herausgehobener, verantwortungsvoller oder leitender Stellung, einen Rechtsanspruch auf die selbständige Ausübung ihres Handwerks erhalten.

Mit dem neuen Handwerksrecht fällt auch das bisherige Inhaberprinzip, nach dem der Besitzer eines Handwerksbetriebes selbst Meister sein muss. Künftig besteht unabhängig von der Rechtsform die Möglichkeit zur Einstellung eines technischen Betriebsleiters, der die erforderliche handwerksrechtliche Befähigung besitzt.

Ausbildung erleichtern

Ab dem Lehrjahr 2003/2004 wird die bislang geltende Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) für fünf Jahre ausgesetzt. Ohne die Ausbilder-Eignungsverordnung, die eine mehrwöchige kostenpflichtige Teilnahme an einem AEVO-Lehrgang mit anschließender Kammerprüfung voraussetzte, konnte ein Betrieb bisher keine Ausbildungsplätze anbieten. Diese Notwendigkeit entfällt künftig für Betriebe außerhalb des Handwerks.

Für das hohe Niveau der Ausbildung muss der Ausbilder aber weiterhin seine persönliche und fachliche Eignung bei den Kammern nachweisen. Das Aussetzen der Ausbilder-Eignungsverordnung kommt vor allem den ausbildungswilligen kleineren und neu gegründeten Betrieben entgegen.



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