Minijobs und Midijobs Die Neuregelung der Minjobs soll Schwarzarbeit bekämpfen und geringfügige Beschäftigung fördern. Für einen gleitenden Übergang von den Minijobs in die Vollzeit-Tätigkeit wurden die neuen Midijobs eingeführt.
Die Bundesregierung hat die Regelungen für geringfügig Beschäftigte vereinfacht. Minijobber können momentan 400 statt wie bisher 325 Euro ohne Abzüge verdienen. Außerdem zahlen sie in der Regel keine Abgaben: Übernimmt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von zwei Prozent, bekommen die Arbeitnehmer den Verdienst ohne Abzüge - also Brutto für Netto - ausgezahlt. Ob der Minijob die Haupterwerbsquelle ist oder als Nebenjob ausgeübt wird, spielt dabei keine Rolle. Der Minijobber ist dabei auch sozialversichert: Vom Arbeitgeber fließen pauschal 25 Prozent des Einkommens in Sozialkassen und Steuersäckel.
Gleitender Einstieg in die Vollbeschäftigung
Eine weitere wichtige Neuerung ergibt sich durch die neuen Midijobs: Auch wer mehr als 400 Euro verdient, zahlt nicht automatisch die vollen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Ab 400 Euro werden vier Prozent Steuern fällig. Danach steigen die Abgaben leicht an, und erst ab 800 Euro sind auch von den Arbeitnehmern volle Sozialversicherungsbeiträge und Steuern zu zahlen. Für Midijobber zahlen die Arbeitgeber stets den vollen Sozialversicherungsbeitrag von rund 21 Prozent.Diese neu geschaffenen Midijobs erleichtern zudem Arbeitslosen die Rückkehr in geregelte Arbeit, denn unter dem Strich bleibt für Midijobber oftmals mehr übrig, als ihnen - gemessen an ihrem früheren Lohn - vom Arbeitsamt zusteht.
Zuständigkeiten zusammengeführt
Mit der Einführung der 400-Euro-Jobs hat die Bundesregierung auch die Zuständigkeit in den öffentlichen Verwaltungen vereinfacht. Waren für die Anmelde- und Abgabeverfahren bisher die Krankenkassen und Finanzämter zuständig, brauchen Firmen und Haushalte ihre Saison- und Aushilfskräfte nur noch einer einzigen Stelle zu melden - der Mini-Job-Zentrale in Cottbus, die von der Bundesknappschaft betrieben wird. An sie zahlen die Arbeitgeber die einheitliche Abgabenpauschale von 25 Prozent für Steuern, Renten- und Krankenversicherung.
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