Auch Mitarbeiter des gehobenen Managements gehören zu den Leitenden Angestellten. Da es Grenzfälle in der Unternehmenshierarchie gibt, sind Definitionen des Arbeitsrechts zur Klärung hilfreich.
Sie gelten als «Leitende(r) Angestellte(r)», wenn Sie 1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern des Betriebes oder eines größeren Betriebsteiles berechtigt sind,
2. Generalvollmacht oder Prokura haben,
3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die Ihnen regelmäßig frei von Weisungen wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
4. Kennzeichnend ist auch, ob Sie sich aufgrund Ihrer Tätigkeit so stark mit dem Unternehmen identifizieren, dass Sie sich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Angestellten befinden.
Auf Deutsch: Als Leitende(r) Angestellte(r) haben Sie einen eigenen Entscheidungsrahmen und führen nicht ausschließlich die Entscheidungen anderer aus. Das trifft auch auf Stabsfunktionen zu.
Das heißt nicht, dass Sie nicht weisungsgebunden sind. Aber als Leitender Angestellter haben Sie ein hohes Prestige und werden eher der Arbeitgeberseite zugeordnet.
Andererseits verlieren Sie einen Teil des Rechtsschutzes durch das Betriebsverfassungsgesetz: Sie dürfen nicht an Betriebsratswahlen teilnehmen und können auch nicht mehr selbst gewählt werden. Ebenso findet das Kündigungsschutzgesetz nur noch eingeschränkt Anwendung.