26. Mrz 2008 13:11
Wer seine Pflichten ständig nicht erfüllt, dem kann auch dann gekündigt werden, wenn diese Pflichten nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen. Immer gilt das aber nicht.
Entscheidend sei allerdings, dass es sich um ein Fehlverhalten handelt, das der Mitarbeiter ändern könnte, aber nicht ändern will. Hat das Fehlverhalten eine andere Ursache, etwa fehlende körperliche oder geistige Eignung, ist eine verhaltensbedingte Kündigung dagegen nicht möglich. Infrage komme dann allenfalls eine personenbedingte Kündigung, für die andere Voraussetzungen gelten. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Mitarbeiter auch zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung muss sich dem Fachverlag zufolge auf das gleiche Fehlverhalten beziehen wie die spätere Kündigung. (dpa)