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Arbeitsrecht: 

Kündigung bei Pflichtverletzung gestattet

26. Mrz 2008 13:11
Arbeit im Büro: Nicht Können ist kein Kündigungsgrund
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Wer seine Pflichten ständig nicht erfüllt, dem kann auch dann gekündigt werden, wenn diese Pflichten nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen. Immer gilt das aber nicht.

Eine ständige Pflichtverletzung am Arbeitsplatz kann ein Kündigungsgrund sein. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um Pflichten handelt, die ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten sind, sondern um solche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Wie der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn mitteilte, betrifft dies zum Beispiel das Erfüllen von Arbeitsanweisungen.
Entscheidend sei allerdings, dass es sich um ein Fehlverhalten handelt, das der Mitarbeiter ändern könnte, aber nicht ändern will. Hat das Fehlverhalten eine andere Ursache, etwa fehlende körperliche oder geistige Eignung, ist eine verhaltensbedingte Kündigung dagegen nicht möglich. Infrage komme dann allenfalls eine personenbedingte Kündigung, für die andere Voraussetzungen gelten.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Mitarbeiter auch zunächst abgemahnt werden. Die Abmahnung muss sich dem Fachverlag zufolge auf das gleiche Fehlverhalten beziehen wie die spätere Kündigung. (dpa)

 
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