30. Jan 2008 13:56
Weil ein Arbeitnehmer bei der Reinigung einer Presse nicht vorschriftsmäßig verging, verlor sein Kollege ein Stück Finger. Wegen Pflichtverletzung wurde er gekündigt - und klagte dagegen.
In dem verhandelten Fall hatte ein seit rund 20 Jahren beschäftigter Maschinenführer mit einem Kollegen eine industrielle Presse gereinigt und dabei die Maschine von Hand wieder angefahren. Der Kollege geriet mit seiner Hand in ein hin- und herfahrendes Maschinenteil und verlor die Kuppe des kleines Fingers. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann daraufhin fristlos. Zwar hielt das Landesarbeitsgericht im konkreten Fall trotz der schwerwiegenden Folgen die Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht für rechtens. Denn die Vorgesetzen des Arbeitnehmers hätten dessen Reinigungspraxis früher zumindest stillschweigend geduldet. Grundsätzlich gelte aber, dass vom Arbeitgeber elementare Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsrisiken unbedingt einzuhalten seien. Wer dies nicht beachte, begehe eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die Richter ließen eine Revision des Urteils vor dem Bundesarbeitsgericht nicht zu. (AP)