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Azubi darf nicht auf Verdacht gekündigt werden

12. Dez 2007 12:12
Ein bloßer Verdacht reicht nicht für eine Kündigung von Auszubildenden
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Ein Arbeitgeber darf seinem Auszubildenden nicht wegen des bloßen Verdachts einer Straftat kündigen. Darauf hat der Verlag für die deutsche Wirtschaft in Bonn hingewiesen.

Auch ein begründeter Verdacht reicht für eine Kündigung nicht aus, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz zeigt (Az.: 9 Sa 40/07). Die Interessen von Betrieb und Azubi müssen genau gegeneinander abgewogen werden, entschied auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Az.: 9 Sa 1555/05). Es sprach sich in einem anderen Fall ebenfalls gegen eine Kündigung aus - unter anderem mit der Begründung, ein Verlust der Ausbildungsstelle durch eine Verdachtskündigung sei eine schwerwiegende Belastung für die Auszubildende. Im konkreten Fall hatte die junge Frau auch bereits mehr als zwei Drittel ihrer Ausbildungszeit hinter sich.

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In dem Fall wurde der angehenden Kauffrau für Bürokommunikation fristlos gekündigt. Der Arbeitgeber hatte zuvor bei der Berufsschule angerufen und erfahren, dass die Auszubildende mehrfach verspätet erschienen und ihr Verhalten bereits Thema der Schulkonferenz war. Die Schule hatte drei Briefe mit Hinweisen auf die Verspätungen an den Betrieb gesandt, die alle nicht ankamen - die betroffene Auszubildende bearbeitete den Posteingang im Betrieb und hätte die Briefe unterschlagen können. Aus diesem Grund kündigte der Arbeitgeber. Zu Unrecht, argumentierte das Gericht. Denn der Verdacht der Unterschlagung sei zwar plausibel gewesen, aber auch unbewiesen.

Ein begründeter Verdacht reiche für eine Kündigung nicht aus, so das Gericht. Eine Ausnahme liege nur dann vor, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis erfordere. Das sei etwa dann der Fall, wenn ein angehender Bankkaufmann für den Verdacht Anlass gibt, Kundengeld zu veruntreuen. (dpa)

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