Duales Studium schützt nicht vor Einberufung
24.10.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Die Leipziger Richter widersprachen auf Revision der Bundeswehr den Urteilen der Verwaltungsgerichte in Düsseldorf, Meiningen, Münster, Oldenburg und Würzburg. Diese hatten den Klägern eine Zurückstellung von der Wehrpflicht zugestanden. Die Bundesrichter stellten das duale System einem Fachhochschulstudium gleich. Damit ist eine Rückstellung erst möglich, wenn das dritte Semester erreicht ist. (Az.: BVerwG 6 C 9.07).
Nach Auffassung der Leipziger Richter ist das Ziel des Ausbildungsweges ein höherwertiger Abschluss. Darum sei das System mit einem Studium und nicht einer Lehre gleichzustellen, argumentierten sie. Das geltende Wehrpflichtgesetz lasse aber nur eine Unterscheidung dieser beiden Kategorien zu. Danach werden Auszubildende in der Regel mit Beginn ihrer Ausbildung zurückgestellt. «Dies ist offensichtlich aus bildungspolitischen Gründen so gewollt», sagte der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer. Im Fall eines Studiums strebe der Gesetzgeber dagegen an, dass die Einberufung vor dem Studium erfolge.
Bei dem dualen System besteht aus Sicht des Gerichts die Gefahr, dass in vielen Fällen eine Einberufung überhaupt nicht mehr möglich ist. Hintergrund sei die Herabsenkung der Altersgrenze auf 25 Jahre. Die Kläger müssen jedoch nicht mit einer Einberufung rechnen. In ihrem Fall ist durch den Rechtsstreit so viel Zeit vergangen, dass ihre Ausbildung ausreichend weit vorangeschritten ist.
Geklagt hatten mehrere junge Männer, die unter anderem eine Ausbildung zum Mechatroniker, Logistikkaufmann oder Fachinformatiker machen. Eng verzahnt mit der praktischen Ausbildung ist der Besuch einer Fachhochschule. Erste Hürde ist eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer. Bundesweit gibt es nach Gerichtsinformationen knapp 600 duale Studiengänge mit etwa 40.000 Studierenden. (dpa)

