02. Okt 2007 16:04
In den ersten neun Monaten haben die Arbeitsagenturen in deutlich mehr Fällen so genannte Sperrzeiten verhängt. Häufig haben Betroffene sich nicht rechtzeitig als Arbeitssuchende gemeldet.
Eine Sperrzeit wird verhängt, wenn ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis löst oder sich vertragswidrig verhält und so seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig selbst herbeiführt. Veranlasst werden kann eine Sperrzeit auch, wenn ein Erwerbsloser eine angebotene Arbeit ablehnt oder seiner Meldepflicht nicht nachkommt.174.000 Mal war der Grund für eine Streichung von Arbeitslosengeld I, dass sich ein Beschäftigter zu spät als Arbeitssuchender gemeldet hat. Auch andere Meldeversäumnisse und die Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses trugen maßgeblich zur Verhängung von Sperrzeiten bei.
Nur in 15.700 Fällen war die Ablehnung von Arbeit Grund für die Sperrzeit. Unzureichende Eigeninitiative bei der Arbeitssuche monierten die Agenturen gut 6900 Mal. Eine Sperrfrist beträgt bis zu zwölf Wochen. (AP/nz)