Krankheit schützt Arbeitslose nicht
19.09.2007
Herausgeber: netzeitung.de
Die Arbeitsagentur in Köln lud einen ehemaligen Verwaltungsangestellten zum Gespräch über seine beruflichen Aussichten ein. Er ging aber nicht hin. Um sein Fernbleiben zu entschuldigen, verwies er auf Atteste über eine ambulante psychiatrische Behandlung und eine Prellung am Knie. Die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit würde noch andauern und mache ein solches Gespräch sinnlos. Die Arbeitsagentur sah das anders und strich ihm für eine Woche die Leistungen.
Und das zu Recht, entschied das Essener Landessozialgericht. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld gilt nur dann als arbeitsunfähig, wenn er der Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen kann, betonten die Richter. Die vorgelegten Atteste hätten eine einfache Tätigkeit zum Zeitpunkt des Termins aber nicht ausgeschlossen. Der Mann sei damit nicht arbeitsunfähig gewesen - und hätte deshalb den Termin unbedingt wahrnehmen müssen. (ddp)

