19. Sep 2007 15:46
Auch wenn ein Jobloser kurzfristig arbeitsunfähig ist, muss er den Anweisungen der Arbeitsagentur folgen. Erscheint er nicht zum Termin, darf ihm die Leistung gekürzt werden.
Wen die Arbeitsbehörde zu sich bestellt, der muss dem Ruf auch Folge leisten. Eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit gilt nur dann als Entschuldigung für das Fernbleiben, wenn ein wichtiger Grund die Wahrnehmung des Termins sinnlos oder unmöglich macht. Ein Attest über eine Prellung am Knie reiche dafür nicht aus, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 19 B 42/06 AL). Die Arbeitsagentur in Köln lud einen ehemaligen Verwaltungsangestellten zum Gespräch über seine beruflichen Aussichten ein. Er ging aber nicht hin. Um sein Fernbleiben zu entschuldigen, verwies er auf Atteste über eine ambulante psychiatrische Behandlung und eine Prellung am Knie. Die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit würde noch andauern und mache ein solches Gespräch sinnlos. Die Arbeitsagentur sah das anders und strich ihm für eine Woche die Leistungen.
Und das zu Recht, entschied das Essener Landessozialgericht. Ein Empfänger von Arbeitslosengeld gilt nur dann als arbeitsunfähig, wenn er der Arbeitsvermittlung tatsächlich nicht zur Verfügung stehen kann, betonten die Richter. Die vorgelegten Atteste hätten eine einfache Tätigkeit zum Zeitpunkt des Termins aber nicht ausgeschlossen. Der Mann sei damit nicht arbeitsunfähig gewesen - und hätte deshalb den Termin unbedingt wahrnehmen müssen. (ddp)