06. Sep 2007 13:07
Autos von Langzeitarbeitslosen dürfen künftig einen höheren Wert haben. Das Bundessozialgericht hält deutlich mehr für angemessen, als es bislang der Fall war.
Die Bundesrichter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeverordnung, die einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die Langzeitarbeitslosen den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, müsse es als Vermögen gelten. Die öffentliche Hand könne dann auf Verkauf drängen oder das Arbeitslosengeld verweigern. Die Bundesrichter gaben damit einem 49-Jährigen aus Bad Dürkheim Recht, dem das Arbeitslosengeld II verweigert worden war. Der Wagen des Mannes, ein zu dem Zeitpunkt vier Jahre alter Seat Leon mit 105 PS, hatte einen Händlerwert von 9600 Euro. Die 4600 Euro über der Grenze von 5000 Euro müssten als Vermögen gewertet werden. Zudem habe der Mann Lebens- und Rentenversicherungen, die er beleihen könne.
Das wiesen die Kasseler Richter nun zurück. Der Wagen entspreche dem Wert von etwa 7500 Euro. Der Verkauf der Versicherung sei unwirtschaftlich und deshalb unzumutbar, weil nur die Hälfte der eingezahlten Beträge ausgezahlt würden. (dpa)