09. Mai 2007 15:34
Zunächst wurde die Geschäftsidee eines Arbeitslosen gefördert: Als der Handel mit Zubehör für Drogenanbau nicht den gewünschten Erfolg brachte, strich der Arbeitsberater das Geld.
Ein Langzeitarbeitsloser, der sich mit einem Online-Handel zum Drogenanbau selbstständig gemacht hat, darf dafür keine staatliche Unterstützung bekommen. Dies hat das Dortmunder Sozialgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Fall entschieden (Az.: S 22 AS 32/06). Ein 27-Jähriger hatte Zubehör zum Anbau verschiedener Drogen, zumeist Cannabis, verkauft und dafür beim Job-Center Dortmund ein Einstiegsgeld beantragt und zunächst auch bekommen. Nach schleppendem Geschäftsstart wollten die Arbeitsberater die Einstiegshilfe nicht weiter zahlen. Dagegen klagte der Jungunternehmer.
Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Arbeitsbehörde bereits von Anfang an das Einstiegsgeld zu Unrecht bewilligt hatte. Der Kläger bewege sich zumindest am Rande der Legalität, wenn er Artikel anbiete, die strafbare Handlungen wie die verbotene Herstellung von Cannabisprodukten ermögliche. Die öffentliche Förderung einer derartigen selbstständigen Tätigkeit sei nicht akzeptabel. Sie konterkariere staatliche Bemühungen zur Begrenzung des Drogenkonsums. (dpa)