Ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sei es, Angaben zu Religions- oder Parteizugehörigkeit zu verlangen oder Fragen zum Gesundheitszustand zu stellen, heißt es. Grundsätzlich erlaubt sind demnach Fragen nach Nebenbeschäftigungen, Schulabschluss und Bildungsweg oder nach den persönlichen Verhältnissen. Die Frage nach einem laufenden Ermittlungsverfahren halten Arbeitsrechtler in der Regel aber für unzulässig, da jeder Betroffene bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.Arbeitgeber, die einen Personalfragebogen einführen oder einen bestehenden Fragebogen ändern wollen, müssen dabei den Betriebsrat beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragebögen auf solche Fragen beschränkt bleiben, für die der Arbeitgeber ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis hat. Auf unzulässige Fragen darf der Bewerber falsch antworten, ohne dass ihm daraus später Nachteile erwachsen können. (nz)