04.08.2006
Herausgeber: netzeitung.de
Bewerbungsgespräch
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Für Personalfragebögen gelten Tabus: So darf etwa auf die Frage nach einer Gewerkschafts- Zugehörigkeit gelogen werden.
Vor der Einstellung müssen Bewerber in sehr vielen Betrieben heutzutage einen Personalfragebogen ausfüllen. Wer dabei aber nach Hochzeitsplänen oder der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft gefragt wird, muss nicht wahrheitsgemäß antworten. Für Personalfragebögen gelten bestimmte Tabus, wie der Personalverlag in Bonn berichtet. Nicht zulässig ist demnach auch die Frage nach einer Schwangerschaft.
Andere Fragen können aber in ganz besonderen Ausnahmefällen erlaubt sein. So darf der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen etwa nach Vorstrafen oder einer früheren Zugehörigkeit zum Betriebsrat fragen. So können Vermögensdelikte etwa bei der Suche nach einen neuen Bankkassierer relevant sein.
Betriebsrat muss beteiligt werdenEbenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sei es, Angaben zu Religions- oder Parteizugehörigkeit zu verlangen oder Fragen zum Gesundheitszustand zu stellen, heißt es. Grundsätzlich erlaubt sind demnach Fragen nach Nebenbeschäftigungen, Schulabschluss und Bildungsweg oder nach den persönlichen Verhältnissen. Die Frage nach einem laufenden Ermittlungsverfahren halten Arbeitsrechtler in der Regel aber für unzulässig, da jeder Betroffene bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt.
Arbeitgeber, die einen Personalfragebogen einführen oder einen bestehenden Fragebogen ändern wollen, müssen dabei den Betriebsrat beteiligen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Fragebögen auf solche Fragen beschränkt bleiben, für die der Arbeitgeber ein berechtigtes Auskunftsbedürfnis hat. Auf unzulässige Fragen darf der Bewerber falsch antworten, ohne dass ihm daraus später Nachteile erwachsen können. (nz)