03.03.2006
Herausgeber: netzeitung.de
Friseurin schneidet Haare
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Lohn aus Vollzeitarbeit muss höher liegen als die Sozialhilfe. Alles andere ist menschenunwürdig, entschied ein Berliner Gericht.
Arbeitsagenturen dürfen Arbeitslosen keinen Job anbieten, der die Höhe der Sozialhilfe für einen Alleinstehenden unterschreitet. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden. Lehnt der Arbeitslose ein entsprechendes Stellenangebot ab, darf die Arbeitsagentur keine Sanktionen verhängen.
In dem verhandelten Fall hatte die Behörde der 44-jährigen Klägerin, die mit ihren beiden Söhnen zusammenlebt, eine Stellenangebot bei einer Zeitarbeitsfirma vorgelegt. Dort sollte sie einen Tariflohn von 5,93 Euro pro Stunde bei einer Vollbeschäftigung bekommen. Das Monatsbrutto hätte bei 900 Euro gelegen, netto wären ihr 710 Euro geblieben. Weil ihr damit weniger geblieben wäre als ohne Beschäftigung, lehnte sie den Job ab. Die Agentur sperrte ihr daraufhin die Sozialhilfe und verlangte das Arbeitslosengeld für drei Wochen zurück.
Verstoß gegen SozialstaatsgebotDie Richter verurteilten das als nicht statthaft. Ein solches Arbeitsentgelt verletze die Menschenwürde und verstoße gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot und die Europäische Sozialcharta. Mit der Sozialhilfe und dem Arbeitslosengeld II habe der Staat außerdem die Grenze für das maßgebliche Existenzminimum gezogen, rechneten die Richter vor.
Grundgesetz geht vorEin hieran orientierter Lohn für Vollzeitarbeit stelle außerdem nur das Existenzminimum des Arbeitnehmers allein dar und nicht seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Diese Untergrenze müsse auch von den Tarifparteien eingehalten werden, hieß es.
Welche Folgen höhere Lohnforderungen für die Unternehmen hätten, sei angesichts der Wertentscheidung des Grundgesetzes irrelevant, entschieden die Richter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (nz)