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Keine Sperrfrist trotz Aufhebungsvertrag

23. Mai 2005 15:51
Wer mit einer Kündigung nur der Entlassung durch den Arbeitgeber zuvorkommt, hat laut Urteil eines Sozialgerichts Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließt, muss nicht unbedingt mit einer Sperrzeit rechnen. Kommt der Arbeitnehmer nämlich lediglich einer betriebsbedingten Kündigung zuvor, muss die Arbeitsagentur zahlen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (AZ: L 12 (1) AL 119/03).

In dem verhandelten Fall hatte ein Bereichsleiter einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Weil es dem Betrieb, in dem er tätig war, sehr schlecht ging, war eine betriebsbedingte Kündigung aber ohnehin unvermeidlich. Deshalb stehe dem Kläger auch Arbeitslosengeld vom ersten Tag an zu, entschieden die Richter. Üblicherweise gibt es eine zwölfwöchige Sperrfrist für Leistungen der Arbeitsagentur, wenn ein Beschäftigter die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.

Mit dem Urteil stellten die Richter außerdem einen weit verbreiteten Irrtum klar: Danach beginnt die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld nicht mit dem Tag der Meldung bei der Arbeitsagentur, sondern mit dem Datum der Beschäftigungslosigkeit. Viele Arbeitsagenturen sahen das bislang anders. (nz)


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