Keine Sperrfrist trotz Aufhebungsvertrag
23.05.2005
Herausgeber: netzeitung.de
In dem verhandelten Fall hatte ein Bereichsleiter einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet. Weil es dem Betrieb, in dem er tätig war, sehr schlecht ging, war eine betriebsbedingte Kündigung aber ohnehin unvermeidlich. Deshalb stehe dem Kläger auch Arbeitslosengeld vom ersten Tag an zu, entschieden die Richter. Üblicherweise gibt es eine zwölfwöchige Sperrfrist für Leistungen der Arbeitsagentur, wenn ein Beschäftigter die Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt hat.
Mit dem Urteil stellten die Richter außerdem einen weit verbreiteten Irrtum klar: Danach beginnt die Sperrfrist für das Arbeitslosengeld nicht mit dem Tag der Meldung bei der Arbeitsagentur, sondern mit dem Datum der Beschäftigungslosigkeit. Viele Arbeitsagenturen sahen das bislang anders. (nz)

