18.05.2005
Herausgeber: netzeitung.de
Studenten im Hörsaal
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH
Wer studiert, bekommt laut Gerichtsurteil kein Arbeitslosengeld II - auch dann nicht, wenn der Anspruch auf Bafög verwirkt ist. Es stehe den Studenten schließlich frei, das Studium zu unterbrechen.
Studenten haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II). Das hat das Sozialgericht Dortmund laut einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.
(AZ: S 22 AS 50/05 ER) Wer studiert hat dem Gericht zufolge Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsgesetz (Bafög). Förderungsfähig sei ein Studium dem Grunde nach auch dann noch, wenn im individuellen Fall die Voraussetzungen für die Bafög-Zahlung nicht mehr gegeben sind.
Wird einem Langzeitstudenten das Bafög wegen Überschreitung der Regelstudienzeit verweigert, sei es deshalb nicht möglich, auf andere Fördermitteln zuzugreifen. Der Gesetzgeber schließe eine «versteckte Ausbildungsförderung auf der zweiten Ebene» aus Mitteln der Grundsicherung für Arbeitslose aus, urteilten die Richter.
Grundgesetz garantiert keine AusbildungsförderungIn dem verhandelten Fall hatte eine Dortmunder Studentin, die im 17. Hochschulsemester und im sechsten Fachsemester Jura studiert beantragt, die Arbeitsgemeinschaft des Sozialamts Dortmund mit der lokalen Agentur für Arbeit im Eilverfahren zu verpflichten, ihre Grundsicherungsleistungen zu gewähren. Die Richter lehnten das ab.
Der Verzicht auf die Ausbildung schränke zwar die Möglichkeit ein, von Sozialleistungen unabhängig zu werden. Deshalb sei aber das Sozialgesetzbuch nicht verfassungswidrig, argumentierten die Richter. Es gebe im Grundgesetz keinen individuellen Rechtsanspruch auf staatliche Ausbildungsförderung. Es sei der Klägerin zuzumuten, sich zu exmatrikulieren und vom Studium beurlauben zu lassen, um so die Voraussetzungen für die Zahlung von ALG II zu schaffen. (nz)