Die Netzeitung beantwortet Fragen zu Hartz IV
13. Aug 2004 10:30, ergänzt 01. Okt 2004 17:04
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Am 1. Januar tritt Hartz IV in Kraft - vieles wird sich ändern. Die Netzeitung beantwortet in Zusammenarbeit mit der Stiftung Warentest die am häufigsten gestellten Fragen.
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Höhe des Arbeitslosengeld II und Zuschläge
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Mietwohnungen
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Eigentumswohnungen und -häuser
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Bedarfsgemeinschaft
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Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhalt
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Zuverdienst zum Arbeitslosengeld II
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Freibeträge für Vermögen und Altersvorsorge
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Zumutbarkeit von angebotener Arbeit
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Existenzgründungszuschuss
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Rückzahlung von Arbeitslosengeld II
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Fort- und Weiterbildung sowie Bewerbungskosten
 | Beantwortet in Zusammenarbeit mit der Netzeitung Fragen zum ALG II: Finanztest-Chefredakteur Hermann-Josef Tenhagen | Foto: Stiftung Warentest |
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Durch die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) ab dem 1. Januar 2005 im Rahmen der Hartz IV genannten Arbeitsmarktreformen wird sich für Arbeitslose und Sozialhilfe-Empfänger vieles ändern. Die Netzeitung beantwortet an dieser Stelle die am häufigsten gestellten Fragen in Zusammenarbeit mit der Stiftung Warentest und der Bundesagentur für Arbeit. Der Fragenkatalog wird in loser Folge ausgebaut.
Sie als Leser können sich aktiv beteiligen: Sollten Sie Fragen zur Reform haben oder ist Ihnen irgendetwas an Hartz IV unklar, schicken Sie eine Mail: ratgeber@netzeitung.de
Höhe des Arbeitslosengeld II und Zuschläge
Wie hoch liegen die Bedarfssätze für ALG-II-Empfänger?Alleinstehende zwischen 15 und 65 Jahren bekommen den so genannten Regelsatz, der bei 345 Euro (West) und bei 331 Euro (Ost) liegt. Im Osten Berlins gilt der Westregelsatz. Die so genannte Regelleistung soll den Lebensunterhalt sichern und die Kosten der Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Hausrat decken.
Lebt der Arbeitslose mit einem volljährigen und erwerbsfähigen Partner oder Gatten zusammen, sinkt der Bedarf jeweils auf 90 Prozent des Regelsatzes – das sind 311 Euro im Westen und 298 Euro im Osten. Für alle anderen erwerbsfähigen Angehörigen werden 80 Prozent der Regelleistung kalkuliert - 276 Euro im Westen und 265 Euro im Osten.
Kinder, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bezogen auf den Regelsatz bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent (207 Euro im Westen und 199 Euro im Osten) und ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent der Regelleistung (276 Euro West/265 Euro Ost).
Für Schwangere und Behinderte gelten abweichende Regeln für die Berechnung des Mehrbedarfs. Auch für Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben, für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen und für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf anerkannt.
Zusätzlich werden in den ersten sechs Monaten die tatsächlichen Wohnungs- und Heizkosten übernommen. Wird die Wohnungsgröße oder Miethöhe von der zuständigen Arbeitsagentur als unangemessen beurteilt, übernimmt die Behörde nach dem sechsten Monat nur noch den Teil der Miet- und Heizkosten, der als angemessen betrachtet wird - es sei denn, der Umzug oder die Untervermietung wäre dem Antragsteller nicht zumutbar. Wie sehr die Arbeitsagenturen auf einen Umzug drängen, ist ungewiss, da sie in diesem Fall die Umzugskosten tragen müssen.
Mehr im Internet: Links zu Hartz IV |
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Das Gesetz sieht Zuschläge zum ALG II vor, wenn die Differenz zwischen Arbeitslosengeld und ALG II hoch ist. Wer bekommt diese Zuschläge, und wie werden diese berechnet?Wer innerhalb der vorangegangenen zwei Jahre Arbeitslosengeld bekommen hat, erhält für diese Dauer einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II. Nach zwölf Monaten wird der Zuschlag um die Hälfte gekürzt.
Der Zuschlag beträgt zwei Drittel der Differenz zwischen dem letzten Arbeitslosengeld zuzüglich Wohngeld einerseits und dem Arbeitslosengeld II zuzüglich Kosten von Heizung und Miete andererseits. Der Zuschlag ist für einen Erwerbsfähigen auf 160 Euro, bei Partnern auf insgesamt 320 Euro und für minderjährige Kinder auf 60 Euro begrenzt.
Sozialverbände haben wiederholt Betroffene aufgerufen, jetzt schon Wohngeld zu beantragen, weil dadurch ihre Ansprüche auf ALG II steigen. Für wen empfiehlt sich der Antrag, und wieso bekommen diese ein höheres ALG II?
Die Höhe der vorbergehend gezahlten Zuschläge richtet sich nach der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Wohngeld auf der einen Seite und Arbeitslosengeld II zuzüglich Miet- und Heizkosten auf der anderen Seite. Wer jetzt als Arbeitsloser schon Wohngeld beantragt, könnte demnach beim Arbeitslosengeld II höhere Zuschläge erhalten.
Mietwohnungen
| Musterrechnungen für ALG-II-Bezieher |
| Antragsteller | Arbeitslosengeld II exklusive Miet- und Heizkosten |
| Alleinstehender | 345 Euro (West) 331 Euro (Ost) |
| Alleinerziehende/r mit einem Kind (unter 14 Jahren) | 552 Euro (West) 530 Euro (Ost) |
| Alleinerziehende/r mit einem Kind (über 14 und unter 18 Jahren) | 621 Euro (West) 596 Euro (Ost) |
| Paar ohne Kinder (beide erwerbsfähig) | zusammen 622 Euro (West) 596 Euro (Ost) |
| Paar mit zwei Kindern (unter 14 Jahren) | 1036 Euro (West) 994 Euro (Ost) |
| Paar mit zwei Kindern (über 14 und unter 18 Jahren) | 1174 Euro (West) 1126 Euro (Ost) |
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| Quelle: eigene Berechnungen |
Zusätzlich zu den ALG-II-Regelsätzen übernehmen die Arbeitsagenturen künftig die Kosten für Miete und Heizung – sofern die Wohnung angemessen ist. Was angemessen ist, definiert das Gesetz zwar nicht, es werden allerdings die bisher für Sozialhilfe- Empfänger geltenden Maßstäbe angesetzt. Wie sehen diese aus?Für die bisherige Sozialhilfe galt, dass für einen Alleinstehenden 45 bis 50 Quadratmeter, für zwei Personen 60 Quadratmeter oder zwei Zimmer, für drei Personen 75 Quadratmeter oder drei Zimmer und für vier Personen 85 bis 90 Quadratmeter oder vier Zimmer angemessen sind. Für jede weitere Person haben die Sozialämter 10 bis 15 weitere Quadratmeter durchgehen lassen. Diese Sätze sollen auch Grundlage des ALG II sein.
Zählt nur die Wohnungsgröße, oder ist auch der Preis entscheidend für die Frage, ob eine Unterkunft angemessen ist?
Auch die Miethöhe haben sich die Sozialämter schon in der Vergangenheit genauer angesehen. Die Arbeitsagenturen werden die bisherigen Obergrenzen übernehmen. Maßstab ist dabei, was der Mietspiegel als Durchschnittspreis für eine einfach ausgestattete Wohnung nennt. Es gibt deshalb keine für alle Städte in Deutschland geltende Höchstmiete, welche die Agenturen künftig übernehmen, denn eine Wohnung ist in München teurer als in Hannover.
Genügt im Fall einer Wohngemeinschaft ein Untermietvertrag mit Kontoauszug als Nachweis über geleistete Miete? Oder müssen die Auszüge der letzten drei Monate vorgelegt werden wie das beim Wohngeldamt üblich war?
Es ist in der Regel ausreichend, den Untermietvertrag und einen Kontoauszug als Nachweis über die geleistete Miete vorzulegen.
Wenn eine Wohnung als nicht angemessen gilt, zahlt dann die Arbeitsagentur keinen Zuschuss zur Miete und zu den Heizkosten, oder bekommen Betroffene dann nur das ausgezahlt, was dem Amt als angemessen gilt?
Bezieher von Arbeitslosengeld II sind verpflichtet, die Wohnungskosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Das kann auch einen Umzug bedeuten, wobei die Agentur dann den Umzug zahlen würde. Gelingt eine Kostensenkung nicht, werden nach sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten übernommen.
Muss ein Arbeitsloser künftig ausziehen, wenn die Wohnung zu groß oder zu teuer ist?
Zunächst einmal zahlt die Agentur für sechs Monate die Miete und die Heizkosten. Im Einzelfall zahlen die Agenturen auch länger. Außerdem gilt, wer eine zu große Wohnung hat, darf sie behalten, wenn eine angemessene, kleinere Wohnung nicht billiger zu bekommen ist.
Wer Nachwuchs erwartet oder zusätzlichen Raum zum Arbeiten braucht, darf auch bleiben. Außerdem haben Betroffene die Möglichkeit, einen Untermieter in die Wohnung aufzunehmen.
Wenn ein Umzug aber notwendig ist, übernimmt die Behörde die Kosten für Spedition, Makler und Kaution. Allerdings muss der Arbeitslose sich vorher die Genehmigung der Behörde einholen. Die Agenturen müssen also zunächst drauflegen, bevor sich die preiswertere Miete auch bezahlt macht. Auch das Arbeitsministerium geht deshalb davon aus, dass ein Umzug nur in sehr seltenen Fällen erforderlich ist.
Eigentumswohnungen und -häuser
Was machen die Besitzer von Eigenheimen? Müssen diese ihre Immobilien verkaufen? Nein, auch Immobilienbesitzer haben eine Chance, ihr Eigentum zu retten. Allerdings gilt auch hier: Die Immobilie muss angemessen klein und selbstbewohnt sein. Der Wert der Immobilie wird dann nicht als Vermögen betrachtet, das vor dem Bezug von ALG II aufgebraucht werden muss.
Die Agenturen übernehmen statt der Miete dann die Zinsen für den Baukredit und die Nebenkosten – beide zusammen müssen aber angemessen sein. Sie dürfen also nicht höher liegen als eine angemessene Wohnung kosten würde.
Wer tilgt den Kredit für die Immobilie?
Das müssen die Arbeitslosen selbst erledigen. Wer schon vor langer Zeit eine Immobilie erworben hat, ist dadurch im Nachteil: Der in den Kreditraten enthaltene Tilgungsanteil liegt am Anfang niedrig und steigt dann nach und nach an. Wer seine Immobilie zu einem großen Teil bezahlt hat, könnte deshalb in große finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollte er arbeitslos werden. Er kann die Tilgung nämlich nicht mehr tragen. Ihm bleibt nur eine Umschuldung oder eine Reduzierung der Raten. Im äußersten Fall muss er verkaufen.
Wer eine zu große Wohnung oder ein zu üppiges Haus besitzt, hat hingegen kaum eine Chance, sein Eigentum zu behalten. Allenfalls mit einer Untervermietung kann er den Notverkauf noch verhindern. Ob die Arbeitsagentur aber mitzieht, kann im Augenblick keiner sagen. Hier wird es auf den Einzelfall ankommen.
Wie müssen die Nachweise über eine selbst genutzte Immobilie aussehen? Sind ein Grundbucheintrag oder Hypotheken zu belegen?
Es muss sich um Nachweise handeln, aus denen bei Hauseigentum die Grundstücksgröße und die Wohnfläche des Hauses hervorgehen. Zur Bestätigung der Immobiliengröße ist dies z.B. ein Grundbuchauszug oder die Flurkarte. Aber auch ein Kaufvertrag kann ausreichend sein.
Als Nachweis über die Wohnfläche sind Baupläne, Bauanträge, Baugenehmigungen oder der Einheitswertbescheid vom Finanzamt geeignet.
Bei Eigentumswohnungen dient als Nachweis z.B. der notarielle Kaufvertrag, aus dem die Wohnungsgröße hervorgeht.
Ist dazu ein Verkehrswertgutachten mit Unterstützung einer Amtshilfe notwendig?
Bei Immobilien von angemessener Größe ist kein Verkehrswertgutachten erforderlich, da diese nicht zum Vermögen gerechnet werden.
In dem eher selten anzunehmenden Fall, dass die Größe einer selbst genutzten Immobilie nicht angemessen ist, ist die Verwertung von eigentumsrechtlich abtrennbaren Gebäude- oder Grundstücksbestandteilen vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu prüfen - beispielsweise durch Bildung in sich abgeschlossener Eigentumswohnungen oder durch Teilung des Grundstücks. Um beispielsweise die Teilung des Grundstückes zu prüfen, ist eine Flurkarte geeignet.
Als Nachweis für den Verkehrswert von Immobilien können Kaufverträge oder Verkehrswertgutachten, die allerdings nicht älter als drei Jahre sein sollten, herangezogen werden.
Bei bebauten Grundstücksflächen oder einer Eigentumswohnung können Auskünfte aus der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse bei den Kataster- und Vermessungsämtern eingeholt werden. Ausnahmsweise kann auch der zuständige kommunale Gutachterausschuss im Wege der Amtshilfe um ein Verkehrswertgutachten ersucht werden. Dies ist außerdem kostenfrei. Zusätzliche Kosten werden nach Möglichkeit vermieden.
Wer Angst hat, seinen Job kurz- oder langfristig zu verlieren, sollte sich schon jetzt auf diese Regelungen einstellen. Beim Kauf und bei der Finanzierung von Immobilien kann man einen Notverkauf bei Arbeitslosigkeit verhindern, wenn man einige Regeln beachtet.
Bedarfsgemeinschaft
Wer gehört zu der so genannten Bedarfsgemeinschaft?Das hat der Gesetzgeber detailliert geregelt. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beschaffen können.
Zählen Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft zur Bedarfsgemeinschaft?
Sofern Sie nicht zu den oben genannten Gruppen gehören nach der Info-Broschüre des Bundeswirtschaftministeriums vom 12. August nicht.
Wer stellt in der Bedarfsgemeinschaft den Antrag auf ALG II?
Grundsätzlich stellt das Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Antrag, das als erstes den Bedarf an staatlicher Unterstützung hat.
Können die Kinder von Arbeitslosen, die volljährig sind, aber noch zur Schule gehen, ALG II oder Sozialgeld beantragen?
Volljährige Kinder zählen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern. Sie bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie erwerbsfähig sind. Erwerbsfähig ist jemand, der gesundheitlich in der Lage ist, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein.
Grundsätzlich ist deshalb eine Antragstellung möglich. Besteht jedoch ein Bafög-Anspruch dem Grunde nach, kann kein Arbeitslosengeld II gezahlt werden. Ein Bafög-Anspruch besteht nicht, wenn der Schüler noch im Haushalt der Eltern lebt. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob ein vorrangiger Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern besteht, denn diese sind bis zum Ende der Berufsausbildung ihrem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.
Kann ein Student ALG II oder Sozialgeld beantragen?
Besteht dem Grunde nach ein Bafög-Anspruch, kann kein Arbeitslosengeld II gezahlt werden. «Dem Grunde nach» bedeutet auch, dass alle Voraussetzungen für einen Bafög-Anspruch erfüllt sind, sich aber wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen kein Auszahlungsbetrag ergibt.
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhalt
Werden Leistungen wie Unterhalt, Kindergeld oder Erziehungsgeld mit dem ALG II verrechnet?Das Kindergeld und der Unterhalt werden mit dem ALG II verrechnet. Das Erziehungsgeld wird nicht als Einnahme herangezogen und kommt auf das ALG II oben drauf.
Zuverdienst
Bekommt ein Arbeitsloser auch dann noch ALG II, wenn er sich etwas hinzuverdient?Ja, allerdings nur solange er bedürftig ist. Dazu wird das Einkommen desjenigen, der sich etwas hinzuverdient, mit dem ALG II verrechnet.
Allerdings gibt es hierfür Freibeträge. 15 Prozent des Einkommens bis zu 400 Euro bleiben anrechnungsfrei. Für den Teil des Einkommens zwischen 400 und 900 Euro bleiben weitere 30 Prozent anrechnungsfrei, und noch einmal 15 Prozent für den Teil des Einkommens zwischen 900 und 1500 Euro werden nicht mit dem ALG verrechnet.
Wer also einen Minijob hat und sich 400 Euro hinzuverdient, darf davon 15 Prozent anrechnungsfrei behalten, das sind 60 Euro. Wer 1000 Euro verdient, behält 225 Euro. Wer arbeitet und mehr verdient als er im Sinne des ALG II braucht, fällt aus der Förderung heraus.
Haben Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) künftig auch das Recht, selbst aktiv zu werden und sich eine mit Stundenlöhnen von 1 bis 2 Euro bezuschusste Stelle zu suchen, oder geschieht die Vermittlung ausschließlich über die Agenturen für Arbeit?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vermitteln nur die Arbeitsagenturen die 1 bis 2-Euro-Jobs. Es ist also nicht vorgesehen, dass der Arbeitslose selbst sich einen solchen Job sucht.
Der 1-Euro-Job soll längstenfalls auf neun Monate befristet werden. Kann der Betroffene im Anschluss an einen solchen Job gleich weiter vermittelt werden in einen anderen 1-Euro-Job?
Das soll nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit im Einzel- und Ausnahmefall vor Ort geprüft werden.
Freibeträge für Vermögen und Altersvorsorge
Wie hoch liegen die Freibeträge für das anrechenbare Vermögen?Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gilt ein Freibetrag von 200 Euro je Lebensjahr. Auch Kinder genießen diese Freibeträge. Allerdings gilt eine Untergrenze von 4100 Euro und eine Obergrenze von 13.000 Euro pro Person.
Wer vor dem 1. Januar 1948 geboren ist hat einen Freibetrag von 520 Euro je Lebensjahr und maximal 33.800 Euro.
Welche Vermögenswerte werden berücksichtigt?
Bei der Berechnung des Vermögens wird alles berücksichtigt, nicht aber ein angemessenes Auto, angemessener Hausrat, Haus oder eine Eigentumswohnung, sofern sie angemessen und selbst genutzt sind. Außerdem darf jedes erwachsene Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen Riester-Vertrag haben und zusätzlich noch einmal 200 Euro pro Lebensjahr explizit für die Altersvorsorge angelegt haben.
Wie lässt sich nachweisen, dass ein Vermögenswert für die Altersvorsorge dient?
Für die Altersvorsorge dient Vermögen, wenn seine Verwertung vor dem Eintritt in den Ruhestand per Vertrag ausgeschlossen worden ist.
Haben die Arbeitsagenturen die Möglichkeit, Angaben zum Vermögen oder zu den persönlichen Wohnverhältnissen zu prüfen?
Die Arbeitsagenturen dürfen einen automatisierten Datenabgleich mit den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden durchführen.
Ist es möglich, nachträglich in einen Versicherungsvertrag hineinzuschreiben, dass eine Versicherungssumme nicht vor Renteneintritt ausgezahlt werden kann - dann dürfte es ja nicht angerechnet werden?
Grundsätzlich ist das erlaubt. Die Versicherer haben auch schon angekündigt, dass sie entsprechende Formulierungen in die Verträge aufnehmen wollen. Dann wäre mindestens der Beitrag anrechnungsfrei, der den 200 Euro pro Lebensjahr entspricht. Die Details müssen aber mit dem Versicherer geklärt werden.
Ein Auto, das nicht als angemessen gilt, zählt also zum Vermögen und wird mit den Freibeträgen verrechnet?
Ja, hat das Fahrzeug, das nicht mehr als angemessen gilt, beispielsweise einen geschätzten Wert von 17.000 Euro wird dieser Betrag von den Freibeträgen abgezogen. Es ist also sinnvoll, auf ein angemessenes Auto umzusteigen
Auch Vermögen der Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft zählen, werden für die Berechnung des ALG II herangezogen. Gilt das auch dann, wenn das Vermögen für die Ausbildung zurückgelegt wurde?
Für minderjährige Kinder, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, gilt ein pauschaler Freibetrag von 4100 Euro. Dabei ist es gleichgültig, für welchen Zweck das Vermögen bestimmt ist.
Werden Schulden mit Vermögen verrechnet?
Nein, wer Vermögen hat, kann seine Schulden davon nicht abziehen. Betroffene sollten also unbedingt zunächst ihre Schulden tilgen und damit ihr anrechenbares Vermögen vermindern. Anderenfalls bleiben sie im Extremfall auf ihren Schulden sitzen und bekommen kein ALG II.
Zumutbarkeit von angebotener Arbeit
Die Zumutbarkeitsregeln wurden verschärft. Welche Jobs gelten künftig als zumutbar?Künftig gilt jeder von den Arbeitsagenturen angebotene Job als zumutbar. Ausgenommen sind lediglich Jobs, die dem Arbeitslosen aus körperlichen, geistigen oder seelischen Gründen nicht zumutbar. Ein angebotener Job darf den Arbeitlosen auch nicht an der Pflege eines Angehörigen oder Kindes hindern, soweit seine Betreuung sichergestellt ist.
Gelten die neuen Zumutbarkeitsregeln auch für die 1-Euro-Jobs? Muss also eine von der Agentur vorgeschlagene Stelle angenommen werden oder gibt es einen Verhandlungsspielraum für Langzeitarbeitslose?
Ja, die Zumutbarkeitsregeln gelten auch für die 1 – 2 Euro-Jobs. Jeder Job, der sich nicht aus gesundheitlichen, ethischen oder sittlichen Gründen verbietet, ist dem Arbeitslosen zumutbar.
Existenzgründungszuschuss
Was ändert sich im nächsten Jahr für Existenzgründer? Werden diese ihre Unterstützung über Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld verlieren?ALG-II-Bezieher haben keinen Anspruch künftig keinen Anspruch mehr auf den Existenzgründungszuschuss oder Überbrückungsgeld. Wer jetzt noch einen Zuschuss als Ich AG bekommt, erhält diesen aber auch weiterhin - falls die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Rückzahlung von Arbeitslosengeld II
Muss der Erbe eines durch Hartz IV und geltende Freibeträge geschützten Vermögens das ALG II an die Arbeitsagentur zurückzahlen?Ja, bekommt ein Arbeitsloser ALG II und besitzt durch Freibeträge geschütztes Vermögen, dann ist für den Fall seines Todes der Erbe verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen. Allerdings gilt das nur für das ALG II, das zehn Jahre vor dem Ableben des Arbeitslosen gezahlt wurde und auch nur dann, wenn die Leistugen oberhalb von 1700 Euro lagen. Außerdem muss der Wert des Nachlasses über 15.000 Euro liegen. Hat der Erbe mit dem Verstorbenen auf Dauer zusammengelebt oder war er mit ihm verwandt, muss er nichts zurückzahlen. Außerdem muss die Arbeitsagentur ihren Anspruch innerhalb von drei Jahren nach dem Tod des ALG-II-Empfängers anmelden.
Fort- und Weiterbildung
Wird es im nächsten Jahr noch Gelder für Fort- und Weiterbildung geben, oder liegt der Schwerpunkt auf der Vermittlung in 1-Euro-Jobs?Es gibt laut der Bundesagentur für Arbeit weiterhin Bereiche, in denen der Einsatz von Beitrags- und Steuermitteln für Fort- und Weiterbildung von Arbeitslosen vorgesehen ist. Dazu gehören neben den Arbeitsgelegenheiten auch Angebote für Trainingsmaßnahmen oder modulare Weiterbildung. Der Berater vor Ort entscheidet künftig, was notwendig ist.
Erstattet die BA auf Antrag im Rahmen von ALG II Bewerbungskosten? Zählen dazu auch Fahrtkosten zu Bewerbungsterminen?
Die Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (§§ 45–47 SGB III) werden im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf Antrag auch an ALG-II–Empfänger gezahlt. Diese Leistungen umfassen sowohl Bewerbungskosten als auch Reisekosten zu Bewerbungsterminen.