netzeitung.deArbeitslose mit gutverdienenden Partnern könnten beim ALG II leer ausgehen

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Mit dem Arbeitslosengeld II ändert sich einiges (Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Mit dem Arbeitslosengeld II ändert sich einiges
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Die Arbeitsagenturen verschicken seit Montag die Erhebungsbögen für das künftige Arbeitslosengeld II. Die Netzeitung dokumentiert die Neuerungen, die sich aus der Abschaffung der Arbeitslosenhilfe ergeben. Thema: Arbeitslosengeld II Brüderle fordert Verschiebung von Hartz IV Spekulationen um mangelnden Versicherungsschutz für Langzeitarbeitslose Stoiber will Langzeitarbeitslose in Haus- und Gartenarbeit vermitteln Polizei fürchtet Übergriffe wegen Hartz IV Erwerbslose müssen alle Angebote wahrnehmen

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) verschickt seit Montag die Anträge für das Arbeitslosengeld II (ALG II). Mit den Dokumenten will die BA die finanziellen und persönlichen Verhältnisse von 2,2 Millionen Langzeitarbeitslosen erfassen.

Hintergrund ist die Zusammenführung der bisherigen Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005. Langzeitarbeitslose und arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten demnach das ALG II - dabei gilt als erwerbsfähig, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, «unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes» mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, heißt es im entsprechenden Gesetz. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten statt ALG II das «Sozialgeld». Die bisherige Sozialhilfe wird abgeschafft.

Bedarfsgemeinschaft
ALG II wird an den Vertreter einer so genannten Bedarfsgemeinschaft gezahlt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige, der den Antrag stellt, dessen nicht dauernd getrennt lebender Ehe- oder Lebenspartner und Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft.

Auch die im selben Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des Antragstellers und seines Partners gehören zu der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes zählen ebenfalls zu der Gemeinschaft.

Die im selben Haushalt lebenden Eltern eines erwachsenen Antragstellers gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Enkel, Onkel, Tante, Schwager und Schwägerin gehören ebenfalls nicht dazu - auch nicht, wenn sie gemeinsam in einem Haushalt leben.

Wohnt der Antragsteller alleine, erhält er den Regelsatz für Ledige und Alleinstehende. Eine Bedarfsgemeinschaft stellt immer nur einen Antrag, nicht jeder erwerbsfähige Arbeitlose muss also einen ALG-II-Antrag stellen - allerdings bekommt auch nur ein Vertreter für die gesamte Gemeinschaft das Geld.

Höhe des ALG II
ALG II beträgt pauschal maximal 345 Euro im Westen und 331 Euro im Osten für Ledige und Alleinstehende zwischen 15 und 65 Jahren. Diese so genannte Regelleistung soll den Lebensunterhalt sichern und umfasst laut dem Gesetz Kosten der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie «in vertretbarem Umfang» auch Kosten für «Beziehungen zur Umwelt» und für «die Teilnahme am kulturellen Leben».

Zusätzlich werden im Bedarfsfall die tatsächlichen Wohnungs- und Heizkosten übernommen - sofern die Wohnung den Bedürfnissen angemessen ist. Es wird also keine individuelle Berechnung des bisherigen Wohngeldes mehr durchgeführt. Was allerdings eine angemessene Wohnungsgröße oder Miethöhe ist, regelt das entsprechende Gesetz nicht. Wird die Wohnungsgröße oder Miethöhe aber von der zuständigen Arbeitsagentur als unangemessen beurteilt, übernimmt die Behörde in der Regel längstenfalls sechs Monate die Wohnungkosten - es sei denn, der Umzug oder die Untervermietung wäre dem Antragsteller nicht zumutbar.

Sind außerdem zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, mindert sich der Regelsatz auf jeweils 90 Prozent - das sind 311 Euro im Westen und 298 Euro im Osten. Betroffen hiervon sind beispielsweise arbeitslose und arbeitsfähige Eheleute und Lebenspartner. Für alle anderen erwerbsfähigen Angehörigen werden 80 Prozent der Regelleistung kalkuliert - 276 Euro im Westen und 265 Euro im Osten.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bezogen auf den Regelsatz bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent (207 Euro im Westen und 199 Euro im Osten) und ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent der Regelleistung (276 Euro West/265 Euro Ost).

Für Schwangere und Behinderte gelten abweichende Regeln für die Berechnung des Mehrbedarfs. Auch für Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben, für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen und für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf anerkannt.

Anrechnung von Vermögen
Bevor ALG II gezahlt wird, müssen der Antragsteller und die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ihr Vermögen verbrauchen. Ein angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, selbstgenutzte Immobilien gelten nicht als Vermögen. Überschreitet das Vermögen bestimmte Freibeträge, muss dieses überzählige Vermögen erst aufgebraucht werden. Die Freibetragsgrenze liegt bei 200 Euro je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und pro Lebensjahr, mindestens jedoch 4100 Euro und höchstens 13.000 Euro.

Vermögen muss allerdings nur dann angetastet werden, sofern dies ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder anders liquidiert werden kann. Allerdings gibt es auch Härtefallklauseln. Wäre beispielsweise der Verkauf einer Lebensversicherung mit einem hohen Verlust verbunden, ist die Liquidierung nicht zumutbar. Die Riester-Rente muss grundsätzlich nicht verkauft werden.

Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen gibt es einen Freibetrag von 750 Euro für Anschaffungen.

Anrechnung von Einkommen
Auch das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft wird künftig bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt. Einkommen sind alle Einnahmen außer Renten und Beihilifen oder Zahlungen nach Sozialgesetzbuch II (SGB II) und Kindergeld. Abzugsfähig sind alle Steuern, Versicherungsbeiträge, sofern sie angemessen sind, Werbungskosten, Riester-Rentenbeiträge und Erwerbsfähigenbeiträge.

Im schlimmsten Fall könnte damit ein Antragsteller überheupt keine Unterstützung erhalten, da das Einkommen der in der Bedarfsgemeinschaft Lebenden zu hoch ist.

Sozialverversicherungspflicht und Steuern
Wer Arbeitslosengeld II bezieht, ist beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Beiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit bezahlt. Vom Arbeitslosengeld II müssen keine Steuern abgeführt werden.
Ausgleich für Bezieher von Arbeitslosengeld
Wer das ALG II innerhalb von zwei Jahren nach dem Auslaufen des bisherigen Arbeitslosengeldes bezieht, erhält in den ersten beiden Jahren nach dessen Auslaufen einen Ausgleich für die finanziellen Einbußen, die mit dem ALG II verbunden sind. Der Zuschlag soll die Differenz zwischen ALG II und Arbeitlosengeld zu zwei Dritteln ausgleichen. Er beträgt im ersten Jahr höchstens 160 Euro monatlich für erwerbsfähige Hilfebedürftige, bei Partnern insgesamt höchstens 320 Euro und höchstens weitere 60 Euro für jedes Kind. Im zweiten Jahr beträgt der Zuschlag noch die Hälfte der genannten Beträge.
Zumutbarkeit
Mit dem Hartz-IV-Gesetz wurden außerdem die Zumutbarkeitsregeln verschärft. Zumutbar ist ab kommendem Jahr grundsätzlich jede Tätigkeit - es sei denn, der Arbeitslose ist körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage, die angebotene Tätigkeit aufzunehmen. Außerdem darf die Ausübung der betreffenden Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Tätigkeiten nicht »wesentlich erschweren«.

Die Arbeit darf ihn nicht an der Erziehung seines Kindes, des Kindes seines Partners oder an der Pflege von Angehörigen hindern. Die Betreuung von Kindern über drei Jahre soll in Kooperation mit den Kommunen gewährleistet bleiben. Auch Minijobs müssen angenommen werden, auf die Qualifikation muss dabei keine Rücksicht genommen werden. Eine Entlohnung unter Tarif oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.

Hinzuverdienst
Auch die Hinzuverdienst-Regeln wurden verändert: Es gilt künftig ein Erwerbstätigenfreibetrag von 15 Prozent bei einem Bruttolohn bis 400 Euro, zusätzlich von 30 Prozent für den zwischen 400 und 900 Euro liegenden Lohn und zusätzlich 15 Prozent für den Bruttolohn zwischen 900 und höchstens 1500 Euro. Mindestens bleiben 69 Euro im Westen und 66,20 Euro im Osten anrechnungsfrei.
Sanktionen
Wer angebotene Arbeitsplätze, die unter den verschärften Bedinungen zumutbar sind, ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird die Regelleistung in der 1. Stufe für 3 Monate um 30 Prozent gekürzt. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden. Wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung der Regelleistung um zehn Prozent.

Zu Beginn der Arbeitslosigkeit muss sich der Erwerbslose in einer «Eingliederungsvereinbarung» verpflichten, sich selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Bei einer Weigerung, droht eine Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent. Die Beweislast wird dabei umgekehrt: Nicht die Bundesagentur für Arbeit muss nachweisen, dass sich der Arbeitslose zu wenig bemüht hat, sondern der Arbeitslose muss selbst diesen Nachweis erbringen, sich um eine neue Stelle bemüht zu haben.

Das Antragsprocedere
Zu den Formularen, die in den kommenden Wochen von der BA verschickt werden, gehören unter anderem ein Mantelbogen, der die persönlichen Daten der Arbeitslosen, der zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Angehörigen und Lebenspartner erfasst. Zusätzlich werden Angaben zu jenen Personen abgefragt, die zwar im selben Haushalt leben, aber nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören.

Außerdem ist das Ausfüllen von Dokumenten erforderlich, über die Auskünfte zu den Einkommensverhältnissen und des verfügbaren Vermögens sowie zu dem gemeinsamen Wohnraum aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingeholt werden.

Innerhalb der kommenden acht Wochen sollen alle Betroffenen die Fragebögen erhalten haben und «möglichst frühzeitig und vollständig ausgefüllt» zurücksenden. Die Behörde befürchtet anderenfalls, die Datenerfassung nicht rechtzeitig abschließen und die Gelder eventuell erst verspätet auszahlen zu können. Im Internet und in einer Telefonhotline unter 01801 / 012 012 können Betroffene Informationen und Hilfestellung bekommen.


Für das Web ediert von Markus Scheffler