Arbeitslose mit gutverdienenden Partnern könnten beim ALG II leer ausgehen
20.07.2004
Herausgeber: netzeitung.de
Hintergrund ist die Zusammenführung der bisherigen Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005. Langzeitarbeitslose und arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger erhalten demnach das ALG II - dabei gilt als erwerbsfähig, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, «unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes» mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten, heißt es im entsprechenden Gesetz. Nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten statt ALG II das «Sozialgeld». Die bisherige Sozialhilfe wird abgeschafft.
Auch die im selben Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des Antragstellers und seines Partners gehören zu der Bedarfsgemeinschaft, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Die im Haushalt lebenden Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten und erwerbsfähigen Kindes zählen ebenfalls zu der Gemeinschaft.
Die im selben Haushalt lebenden Eltern eines erwachsenen Antragstellers gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Enkel, Onkel, Tante, Schwager und Schwägerin gehören ebenfalls nicht dazu - auch nicht, wenn sie gemeinsam in einem Haushalt leben.
Wohnt der Antragsteller alleine, erhält er den Regelsatz für Ledige und Alleinstehende. Eine Bedarfsgemeinschaft stellt immer nur einen Antrag, nicht jeder erwerbsfähige Arbeitlose muss also einen ALG-II-Antrag stellen - allerdings bekommt auch nur ein Vertreter für die gesamte Gemeinschaft das Geld.
Zusätzlich werden im Bedarfsfall die tatsächlichen Wohnungs- und Heizkosten übernommen - sofern die Wohnung den Bedürfnissen angemessen ist. Es wird also keine individuelle Berechnung des bisherigen Wohngeldes mehr durchgeführt. Was allerdings eine angemessene Wohnungsgröße oder Miethöhe ist, regelt das entsprechende Gesetz nicht. Wird die Wohnungsgröße oder Miethöhe aber von der zuständigen Arbeitsagentur als unangemessen beurteilt, übernimmt die Behörde in der Regel längstenfalls sechs Monate die Wohnungkosten - es sei denn, der Umzug oder die Untervermietung wäre dem Antragsteller nicht zumutbar.
Sind außerdem zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft volljährig, mindert sich der Regelsatz auf jeweils 90 Prozent - das sind 311 Euro im Westen und 298 Euro im Osten. Betroffen hiervon sind beispielsweise arbeitslose und arbeitsfähige Eheleute und Lebenspartner. Für alle anderen erwerbsfähigen Angehörigen werden 80 Prozent der Regelleistung kalkuliert - 276 Euro im Westen und 265 Euro im Osten.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit einem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bezogen auf den Regelsatz bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent (207 Euro im Westen und 199 Euro im Osten) und ab dem 15. Lebensjahr 80 Prozent der Regelleistung (276 Euro West/265 Euro Ost).
Für Schwangere und Behinderte gelten abweichende Regeln für die Berechnung des Mehrbedarfs. Auch für Alleinerziehende, die mit mindestens einem minderjährigen Kind zusammenleben, für Behinderte unter bestimmten Voraussetzungen und für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf anerkannt.
Vermögen muss allerdings nur dann angetastet werden, sofern dies ausgezahlt, übertragen, verpfändet oder anders liquidiert werden kann. Allerdings gibt es auch Härtefallklauseln. Wäre beispielsweise der Verkauf einer Lebensversicherung mit einem hohen Verlust verbunden, ist die Liquidierung nicht zumutbar. Die Riester-Rente muss grundsätzlich nicht verkauft werden.
Zusätzlich zu den genannten Freibeträgen gibt es einen Freibetrag von 750 Euro für Anschaffungen.
Im schlimmsten Fall könnte damit ein Antragsteller überheupt keine Unterstützung erhalten, da das Einkommen der in der Bedarfsgemeinschaft Lebenden zu hoch ist.
Die Arbeit darf ihn nicht an der Erziehung seines Kindes, des Kindes seines Partners oder an der Pflege von Angehörigen hindern. Die Betreuung von Kindern über drei Jahre soll in Kooperation mit den Kommunen gewährleistet bleiben. Auch Minijobs müssen angenommen werden, auf die Qualifikation muss dabei keine Rücksicht genommen werden. Eine Entlohnung unter Tarif oder des ortsüblichen Entgelts steht der Zumutbarkeit nicht entgegen. Allerdings darf die Arbeit nicht gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
Zu Beginn der Arbeitslosigkeit muss sich der Erwerbslose in einer «Eingliederungsvereinbarung» verpflichten, sich selbst um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Bei einer Weigerung, droht eine Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent. Die Beweislast wird dabei umgekehrt: Nicht die Bundesagentur für Arbeit muss nachweisen, dass sich der Arbeitslose zu wenig bemüht hat, sondern der Arbeitslose muss selbst diesen Nachweis erbringen, sich um eine neue Stelle bemüht zu haben.
Außerdem ist das Ausfüllen von Dokumenten erforderlich, über die Auskünfte zu den Einkommensverhältnissen und des verfügbaren Vermögens sowie zu dem gemeinsamen Wohnraum aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingeholt werden.
Innerhalb der kommenden acht Wochen sollen alle Betroffenen die Fragebögen erhalten haben und «möglichst frühzeitig und vollständig ausgefüllt» zurücksenden. Die Behörde befürchtet anderenfalls, die Datenerfassung nicht rechtzeitig abschließen und die Gelder eventuell erst verspätet auszahlen zu können. Im Internet und in einer Telefonhotline unter 01801 / 012 012 können Betroffene Informationen und Hilfestellung bekommen.
Für das Web ediert von Markus Scheffler

