Sperrzeiten gelten auch in Bagatellfällen
19.04.2004
Herausgeber: netzeitung.de
Im verhandelten Fall hatte ein Mann an einem Praktikum teilgenommen, um die staatliche Anerkennung als Heilerziehungshelfer zu erhalten. Neun Tage vor Ende des einjährigen Praktikums wurde das Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch des Mannes beendet. Der Mann gab an, mit diesem Schritt seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen zu wollen Arbeitgeber stellen, wenn überhaupt, nur zum Ersten eines Monats neu ein, lautete seine Begründung.
Das zuständige Arbeitsamt verhängte daraufhin eine Sperrzeit und zahlte drei Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Der Mann verklagte die Behörde und bekam sowohl vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Recht. Doch das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Arbeitsamtes (Aktenzeichen: B 11 AL 31/03 R). Eine Sperrzeit von mindestens drei Wochen trete immer ein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst werde und das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, begründeten die Richter ihr Urteil. Dabei sei es keine übermäßige Sanktion, wenn diese Sperre auch bei Bagatellfällen verhängt werde.

