netzeitung.deSperrzeiten gelten auch in Bagatellfällen

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Arbeitsämter dürfen auch in Bagatellfällen die Zahlungen von Arbeitslosengeld für mindestens drei Wochen aussetzen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Arbeitsämter dürfen den Bezug von Arbeitslosengeld für mindestens 21 Tage streichen, wenn Betroffene ein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund beenden. Eine solche Maßnahme sei auch dann gerechtfertigt, wenn das Arbeitsverhältnis nur wenige Tage vor Ende der vertraglichen Beschäftigungsdauer aufgelöst wird, entschied das Bundessozialgericht in Kassel.

Im verhandelten Fall hatte ein Mann an einem Praktikum teilgenommen, um die staatliche Anerkennung als Heilerziehungshelfer zu erhalten. Neun Tage vor Ende des einjährigen Praktikums wurde das Beschäftigungsverhältnis auf Wunsch des Mannes beendet. Der Mann gab an, mit diesem Schritt seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen zu wollen Arbeitgeber stellen, wenn überhaupt, nur zum Ersten eines Monats neu ein, lautete seine Begründung.

Das zuständige Arbeitsamt verhängte daraufhin eine Sperrzeit und zahlte drei Wochen lang kein Arbeitslosengeld. Der Mann verklagte die Behörde und bekam sowohl vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht Recht. Doch das Bundessozialgericht entschied zugunsten des Arbeitsamtes (Aktenzeichen: B 11 AL 31/03 R). Eine Sperrzeit von mindestens drei Wochen trete immer ein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst werde und das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen geendet hätte, begründeten die Richter ihr Urteil. Dabei sei es keine übermäßige Sanktion, wenn diese Sperre auch bei Bagatellfällen verhängt werde.

Zahl der Sperrzeiten nimmt zu
Aktuelle Zahlen zeigen, dass Arbeitsämter verstärkt Sperrzeiten verhängen. Im vergangenen Jahr stieg die Zahl der zumeist bei eigener Kündigung ausgesprochenen Sperren auf rund 424.000, berichtete am Dienstag die Nachrichtenagentur AP unter Berufung auf einen Sprecher der Bundesagentur für Arbeit. Im Vergleich zu 2002 sei das ein Plus von mehr als einem Drittel, hieß es. Die Behörde begründete die Entwicklung mit der Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln. (nz)