Urteil zur Eingliederungsvereinbarung: 

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Urteil zur Eingliederungsvereinbarung 

Lupe Arbeitslose dürfen nicht mitreden

Zwar mag ein Hartz-IV-Empfänger genaue Vorstellungen darüber haben, wie er wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden will. Doch darauf muss das Jobcenter keine Rücksicht nehmen, entschied das Bundessozialgericht.

Arbeitslosengeld-II-Bezieher können ihrem Jobcenter nicht vorschreiben, wie sie in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, sich einen eigenen persönlichen Ansprechpartner benennen zu lassen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Dienstag. Nur das Jobcenter treffe die Entscheidung, welcher genaue Verfahrensweg für die gewünschte Eingliederung des Arbeitslosen erforderlich sei, entschied das Gericht. (AZ: B 4 AS 13/09 R)

Im verhandelten Rechtsstreit hatte das Jobcenter der Stadt Kaiserslautern den Kläger, einen Hartz-IV-Bezieher und studierten Betriebswirt, erfolglos zu einem Gespräch über eine Eingliederungsvereinbarung aufgefordert. Der Arbeitslose gab stattdessen eine «Notwehrerklärung eines mittellosen Arbeitslosen» ab und stellte einen «Befangenheitsantrag» gegen die Mitarbeiterin in der Arbeitsgemeinschaft.
Kein Anspruch auf persönlichen Ansprechpartner
Daraufhin sandte die Behörde den Entwurf der Eingliederungsvereinbarung dem Arbeitslosen per Post zu. Dieser weigerte sich jedoch, die Vereinbarung zu unterschreiben. Er habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, sich persönlich in die Vereinbarung einzubringen. Außerdem müsse ihm die Behörde einen «unbefangenen» persönlichen Ansprechpartner benennen.

Die Kasseler Richter verneinten jedoch den Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung. Die Behörde könne nach dem Gesetz das Verwaltungsverfahren selbst gestalten. Hartz-IV-Bezieher hätten dabei keinen Rechtsanspruch auf Mitsprache. Sind Arbeitslose mit getroffenen Entscheidungen der Behörde nicht einverstanden, könnten sie diese nur gerichtlich überprüfen lassen.

Eine Eingliederungsvereinbarung ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, um Bezieher von Arbeitslosengeld II wieder in Arbeit zu bringen. Sie regelt die dafür vorgesehenen Schritte und Maßnahmen und wird zwischen dem ALG-II-Empfänger und der zuständigen Behörde abgeschlossen. Wer sich weigert, muss mit Leistungskürzungen rechnen. Der Zwang zum Abschluss ist allerdings umstritten. (epd/nz)