§ 626 BGB unterscheidet nicht nach Wert:
Arbeitsrecht lässt Rauswurf nach Bagatellklau zu
18.09.2009
Herausgeber: netzeitung.de
Zentral ist bei derlei massiven Maßnahmen gegen einen Mitarbeiter eine Interessenabwägung, bei der alle Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen. Der Arbeitgeber muss zum Beispiel die Frage beantworten, ob nicht auch ein milderes Mittel wie eine Versetzung oder eine Abmahnung ausreichen könnte. Außerdem muss auch sofern vorhanden der Betriebsrat im Rahmen enger Fristen angehört werden. Unterbleibt dies, ist die Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.
Der betroffene Arbeitnehmer selbst hat anders als bei einer ordentlichen Kündigung das Recht, die Angabe der Gründe dafür in schriftlicher Form mitgeteilt zu bekommen. Experten raten dazu, im Ernstfall von diesem Recht unbedingt Gebrauch zu machen, um abschätzen zu können, ob sich eine Kündigungsschutzklage lohnt oder nicht. Hierbei gibt es einige formale Aspekte zu berücksichtigen, allen voran die dreiwöchige Frist nach Zugang der Kündigung, in der man die Schutzklage beim Arbeitsgericht erheben muss.
Juli 2009: Der Streit um die gekündigte Supermarkt-Kassiererin «Emmely» geht in die höchste Instanz. Wegen grundlegender Bedeutung des Falls lässt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt ein Revisionsverfahren zu. Der unter ihrem Spitznamen bundesweit bekanntgewordenen Berlinerin war nach 31 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos gekündigt worden. Sie soll zwei Pfandmarken im Gesamtwert von 1,30 Euro unterschlagen haben.
Juli 2009: Ein Prozess um drei angeblich gestohlene Brötchen endet mit einem Vergleich. Das Arbeitsgericht Heilbronn hebt die Kündigung einer 59 Jahre alten Küchenhilfe eines Krankenhauses zwar nicht auf. Die Klinik wirft der Frau aber nicht länger Diebstahl vor und zahlt ihr Gehalt noch bis Ende September. Im Gegenzug erklärte sich die Frau mit ihrer Kündigung zum 30. September einverstanden.
Juli 2009: Das Arbeitsgericht Mannheim stellt sich auf die Seite eines geschassten Mitarbeiters einer Abfallentsorgungsfirma. Ihm wurde vorgeworfen, ein Reisebett für seine Tochter aus dem Müll mitgenommen zu haben. Das Gericht entscheidet, dass die fristlose Kündigung nicht das notwendige Maß an Verhältnismäßigkeit erfülle. Der Tatbestand des Diebstahls sei zwar erfüllt, aber die erforderliche Interessenabwägung falle zugunsten des Klägers aus, heißt es zur Begründung.
März 2009: Das Arbeitsgericht Wuppertal erklärt die fristlose Kündigung einer 48-jährigen Discounter-Angestellten wegen 0,59 Euro für unwirksam. Die Mitarbeiterin benötigte nach Ladenschluss noch Damenbinden und ließ das Geld dafür absprachegemäß auf einem Tisch liegen. Später wurde ihr Diebstahl vorgeworfen.
Februar 2009: Wegen eines Fehlbetrags von 1,36 Euro in der Kasse wird eine Bäckereiverkäuferin in Friedrichshafen am Bodensee fristlos entlassen. Nach einem Vergleichsvorschlag des Arbeitsgerichts Ravensburg erhält sie eine ordentliche Kündigung.
Erst kürzlich musste sich das Arbeitsgericht Oberhausen mit einem kuriosen Fall beschäftigen: Der Vorwurf des Arbeitgebers lautete, der gekündigte Mitarbeiter habe sein Handy wiederholt im Betrieb aufgeladen und ihm somit Strom gestohlen. Noch bevor es zu einer Verhandlung kam, nahm das Unternehmen die Entlassung jedoch zurück. (dpa/AP)

