Vorsicht ist geboten: 

netzeitung.deFehler bei den Spesen sind Kündigungsgrund

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Nicht jedes Essen darf auf die Spesen-Abrechnung (Foto: dpa<br/>Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Nicht jedes Essen darf auf die Spesen-Abrechnung
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Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Seinen Job zu verlieren, weil man Spesen falsch angegeben hat, ist bitter. Aber auch bei Anspitzern und Bienenstichen sollten Arbeitnehmer genau wissen, was sie tun.

Falsche Angaben in der Spesenabrechnung können für einen Arbeitnehmer erhebliche arbeitsrechtliche Folgen haben. «Wurden die Reisekosten bewusst nicht richtig abgerechnet, kann dies ein Grund für eine Kündigung sein. Denn hier handelt es sich um Spesenbetrug», sagte Reinhard Schütte, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wiesbaden .

Dies könne etwa der Fall sein, wenn eine Essenspauschale in der Abrechnung angesetzt wird, obwohl die Verköstigung im Hotelpreis inbegriffen war. Führt so ein Fall zu einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und landet vor Gericht, werde häufig gegen den Gekündigten entschieden.

Anders sieht es in der Regel aus, wenn lediglich gegen Reisevorschriften des Unternehmens verstoßen wird - also beispielsweise die teurere Business-Class im Flieger gebucht wird, obwohl die Firma nur die Economy-Class erlaubt. In dem Fall droht keine Kündigung. Es könne aber sein, dass der Arbeitnehmer im Zweifel auf diesen Mehrkosten sitzen bleibt, erläutert Schütte. «Denn das Unternehmen ist nicht verpflichtet, diese zu übernehmen.»

Ernste Folge kann aber schon der von der Arbeit mitgenommene Anspitzer haben: «Passiert so etwas in Diebstahlabsicht, kann der Arbeitgeber kündigen.» So habe etwa vor Jahren in einem Fall eine Bäckereiverkäuferin ihren Job verloren, weil sie einen Bienenstich im Wert von 1,20 Mark gegessen hatte. «Alle Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, an die sich die Frau gewendet hatte, bestätigten die Kündigung», so der Arbeitsrechtler. (dpa)