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Neues Familienleistungs- Gesetz: 

Renovieren und Steuern sparen

27. Nov 2008 17:39
Handwerker bei der Arbeit
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Gärtner, Haushaltshilfen, Babysitter: Wer deren Dienste in Anspruch nimmt, kann das künftig steuerlich besser absetzen. Aber Achtung, es müssen «haushaltsnahe Dienstleistungen» sein. Roland Oelfke erklärt das.

Der Badewannenabfluss ist verstopft, die Fenster sind blind und die Parkettfußböden abgetreten - Wer seine Wohnung oder sein Eigenheim dringend in Schuss bringen müsste, jedoch nie die Zeit dazu findet, hat nun die Chance auf erschwingliche Hilfe. Ab 2009 können jährlich bis zu 6000 Euro Handwerkerkosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und damit bis zu 1200 Euro eingespart werden.

Ersparnis bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nimmt, kann in Zukunft kräftig Steuern sparen. Ab 2009 können Sie bei der Steuererklärung maximal 20.000 Euro geltend machen. Sogar bis zu 4000 Euro sind dann von der Steuerschuld absetzbar.

Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, sollten Sie allerdings einige Dinge beachten. Zunächst einmal gilt es festzustellen, ob die Posten, die Sie geltend machen möchten, auch wirklich dem entsprechen, was die Finanzverwaltungen unter haushaltsnahen Dienstleistungen verstehen.

Welche Dienstleistungen gelten als haushaltsnah?

Aus steuerrechtlicher Sicht gelten nur Dienstleistungen, die der Instandhaltung oder der Modernisierung des Haushaltes dienen, als haushaltsnah. Steht der Erwerb von Gegenständen im Vordergrund, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Beispielsweise sind die Anschaffung einer Alarmanlage und deren Installation durch Fachpersonal nicht absetzbar.

Die Beschäftigung von Dienstleistern wie Gärtnern, Haushaltshilfen, Pflegediensten oder Babysittern erkennt der Fiskus hingegen an. Auch einen Umzug können Sie steuerlich geltend machen. Haushaltnahe Dienstleistungen müssen, nomen est omen, im oder am Haushalt des Steuersparers oder des Pflegebedürftigen erbracht worden sein, um in der Einkommenssteuererklärung wirksam zu werden. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Mieter oder Eigentümer der Wohnung oder des Hauses sind.

Ausgaben immer belegen

Steuerlich absetzen können Sie grundsätzlich nur jene Kosten, die Ihnen durch die Arbeitszeit und die Fahrtkosten des ausführenden Dienstleisters entstanden sind. Die Materialkosten tragen Sie selbst. Achten Sie deshalb darauf, dass Ihnen Handwerker oder andere Beschäftigte eine schriftliche Rechnung stellen, aus der alle Kosten eindeutig hervorgehen. Begleichen Sie die Rechnung per Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers. Der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. Wer Barzahlungen tätigt, kann nicht mehr auf einen Steuernachlass hoffen.

Keine wirkliche Entlastung Kinderreiche

Der Gesetzgeber erhofft sich von der Einführung des neuen Familienleistungsgesetzes, die Schwarzarbeit einzudämmen und neue Impulse für die Wirtschaft zu setzen. Weniger großzügig zeigt sich die Neuregelung hinsichtlich der Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages. Das Gesetz sieht eine Erhöhung des Kindergeldes um zehn Euro für das erste und das zweite Kind vor. Für jedes weitere Kind bekommen Familien künftig 16 Euro mehr. Diese Beträge machen aber noch nicht einmal den realen Kaufkraftverlust seit der vorangegangenen Anpassung im Jahr 2002 wett.

Auch das erstmals eingeführte «Schulbedarfspaket» von 100 Euro für Kinder aus Familien, die von Hartz IV oder Sozialhilfe leben, stößt auf Kritik. Die Leistungen werden nur bis zum 10. Schuljahr gewährt, ein Abschluss des Abiturs ist offenbar nicht erwünscht.

Roland Oelfke ist Mitarbeiter bei Formblitz.de. In loser Folge schreibt er Ratgeberstücke für die Netzeitung.

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