Versicherungsschutz bei Betriebsunfällen:
Wenn der Toilettengang zur Rechtsfrage wird
02.10.2008
Herausgeber: netzeitung.de
Grundsätzlich gilt: «Der Unfall muss infolge einer versicherten Tätigkeit geschehen sein», erläutert Ziegler. Für den Betroffenen hat die dann folgende Anerkennung als Arbeitsunfall deutliche Vorteile: «Er bekommt alle Leistungen aus einer Hand von der Erstversorgung bis zur Rehabilitation. Und unter Umständen hat er auch noch Anspruch auf eine Rente.»
Wird die Anerkennung als Arbeitsunfall verweigert, sollte der Betroffene in jedem Fall dagegen klagen, empfiehlt der Jurist Norbert Bauschert aus Köln. Seine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Sozial- und Familienrecht hat ihm gezeigt, dass ausgerechnet die Berufsgenossenschaften als Träger der Unfallversicherung die «härtesten Gegner vor Gericht» seien. Viele Prozesse gingen zuungunsten der Kläger aus.
Anders sieht Ziegler den - hypothetischen - Fall eines Arbeiters, der auf der Baustelle mitsamt Klo-Häuschen von einem Bagger umgefahren wird. Dieser würde nach Einschätzung des Experten einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Die Unterscheidung von Beruf und Privatsphäre regelt auch die Sachlage bei der Mittagspause: Der Gang zur Kantine etwa ist generell über den Arbeitgeber versichert, die Nahrungsaufnahme selbst als private Sache aber nicht.
Ziegler kennt allerdings einen Fall, bei dem die Richter auf Arbeitsunfall in der Betriebskantine entschieden: Der Angestellte hatte sich beim Essen mit dem Chef über ein bevorstehendes Kundentreffen unterhalten und sich dabei an einem Schaschlikspieß verschluckt - woraufhin er starb. Die Richter sprachen den Hinterbliebenen auch eine Rente zu, und zwar mit dem Argument: «Der Mann sei durch die berufliche Unterhaltung abgelenkt gewesen, in privatem Rahmen hätte er mehr auf sein Essen geachtet», erläutert Ziegler.
Nur scheinbar eindeutig ist die Lage bei einem Überfall auf dem Betriebsgelände: «Wird bei uns jemand bei einem Raubüberfall im Betrieb oder auf dem Arbeitsweg dorthin verletzt, erkennen wir das als Arbeitsunfall an», sagt Kurt Kropp von der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution in Bonn. Aber auch hier dürfen keine privaten Gründe für den Überfall im Spiel sein. Und weil der gesetzliche Versicherungsschutz häufig und unerwartet Grenzen hat, empfiehlt Anwalt Bauschert, zur Sicherheit noch eine private Unfallversicherung abzuschließen. (Tanja Vedder, dpa)

