Urteil des Bundesgerichtshofs:
Alleinerziehende müssen nicht Vollzeit arbeiten
17. Jul 2008 15:56
 |  Ein Vollzeitjob und die Kindererziehung kann schnell übermäßig belasten | Foto: AP |
|
Müssen Mütter und Väter, die sich nach einer Trennung allein um gemeinsame Kinder kümmern, in Vollzeit arbeiten? Wann erlischt der Anspruch auf Unterhalt? Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil geklärt.
Alleinerziehenden kann nicht generell ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine ganztägige Berufstätigkeit zugemutet werden. Vielmehr können solche Mütter und Väter nach einer Trennung dann länger Unterhalt von ihrem Ex-Partner verlangen, wenn eine längere eheähnliche Gemeinschaft und ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden haben. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten und mit Spannung erwarteten Karlsruher Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht hervor.
Demnach kann die Drei-Jahres-Grenze, die für die Zahlung von «Betreuungsunterhalt» gilt, ausgeweitet werden, wenn dem allein erziehenden Elternteil wegen der Doppelbelastung durch Familie und Beruf nur ein Teilzeitjob zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Ganztagesplatz in Kita oder Schule zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass Alleinerziehende mit kleineren Kindern nicht ganztags arbeiten müssen, weil das zusammen mit den Erziehungsaufgaben zu einer übermäßigen Belastung führen könne. Der BGH überließ es aber den Instanzgerichten, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen. Die Entscheidung ist das erste höchstrichterliche Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht von 2008.
Kaum noch Unterschiede zwischen Ehe und Nicht-Ehe
Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Mutter zweier Kinder im Alter von sieben und zehn Jahren. Die Frau forderte von ihrem Ex-Partner gut 1300 Euro Unterhalt pro Monat – was dieser unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte. Weil beim «Betreuungsunterhalt» inzwischen kaum noch Unterschiede zwischen Ehe und Nicht-Ehe gemacht werden, gilt das Urteil auch für Geschiedene.
Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann. Der BGH selbst nannte keine Altersgrenzen.
«Lebensstellung» des Betroffenen ist maßgeblich
Abstriche müssen Unverheiratete laut BGH möglicherweise bei der Höhe des Unterhalts hinnehmen – jedenfalls dann, wenn sie während der Beziehung durch das Einkommen des Partners einen höheren Lebensstandard hatten als zuvor. Für die Höhe der Zahlungen ist die «Lebensstellung» des Betroffenen maßgeblich. Anders als bei der Ehe bestimmt sich diese «Lebensstellung» bei Unverheirateten aber nicht aus der Einkommenshöhe des Ex-Partners, sondern aus dem Umfang der eigenen Einkünfte vor Beginn der Partnerschaft.
Nach dem neuen Gesetz wird Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder prinzipiell nur bis zum dritten Geburtstag gewährt. Eine Verlängerung ist aus Gründen der «Billigkeit» möglich – zum Beispiel, wenn keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Beim «Betreuungsunterhalt» geht es allein um den Anspruch des betreuenden Elternteils. Der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst ist davon unberührt.Nach früherer Rechtslage galt bei Geschiedenen erst vom achten Lebensjahr an eine Teilzeit- und vom 15. Lebensjahr an eine Vollzeiterwerbspflicht. Unverheiratete Partner hatten dagegen bis zum dritten Lebensjahr einen Anspruch, der nur bei «grober Unbilligkeit» verlängert werden konnte. (dpa/AP)
Aktenzeichen des Urteils: XII ZR 109 /05
Alleinerziehende in DeutschlandIn Deutschland gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamts rund 1,6 Millionen Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren. Dabei sind die Mütter mit knapp 1,5 Millionen in der übergroßen Mehrheit. Nach Angaben des Bundesverbands alleinerziehender Mütter und Väter waren die Zahlen bei den Männern zuletzt leicht rückläufig, die der allein lebenden Mütter mit Kind nahmen dagegen wieder zu. Nimmt man die Zahl der Alleinerziehenden hinzu, die mit volljährigen Kindern zusammenleben, ist für 2006 von rund 2,7 Millionen alleinerziehenden Eltern auszugehen. Viele von ihnen - und vor allem die Kinder - leben nach Einschätzung des Verbands in einer bedrohlichen sozialen Situation. Auch in dem erst im Juni vorgestellten Armutsbericht der Bundesregierung wurde auf diese Lage hingewiesen: Alleinerziehende gehören neben Menschen ohne Schul- und Berufsabschluss, Langzeitarbeitslosen und Arbeitskräften im Niedriglohnsektor zu den am stärksten von Armut betroffenen Gesellschaftsgruppen. Dies liegt nach Ansicht des Verbands der Alleinerziehenden daran, dass es in Deutschland keine flexiblen Arbeitsmöglichkeiten und längst nicht überall eine bezahlbare Ganztagesbetreuung gibt. Die Folge ist demnach, dass gerade viele alleinerziehende Mütter zu Hause bleiben und auf Hilfe vom Staat angewiesen sind. (AP) |
|