Netzeitung Logo
 
DruckenVersenden
 

Urteil des Bundesgerichtshofs: 

Alleinerziehende müssen nicht Vollzeit arbeiten

17. Jul 2008 15:56
Ein Vollzeitjob und die Kindererziehung kann schnell übermäßig belasten
Bild vergrößern
Müssen Mütter und Väter, die sich nach einer Trennung allein um gemeinsame Kinder kümmern, in Vollzeit arbeiten? Wann erlischt der Anspruch auf Unterhalt? Diese Fragen hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil geklärt.

Alleinerziehenden kann nicht generell ab dem dritten Lebensjahr des Kindes eine ganztägige Berufstätigkeit zugemutet werden. Vielmehr können solche Mütter und Väter nach einer Trennung dann länger Unterhalt von ihrem Ex-Partner verlangen, wenn eine längere eheähnliche Gemeinschaft und ein gemeinsamer Kinderwunsch bestanden haben. Dies geht aus dem am Donnerstag veröffentlichten und mit Spannung erwarteten Karlsruher Grundsatzurteil zum neuen Unterhaltsrecht hervor.

Demnach kann die Drei-Jahres-Grenze, die für die Zahlung von «Betreuungsunterhalt» gilt, ausgeweitet werden, wenn dem allein erziehenden Elternteil wegen der Doppelbelastung durch Familie und Beruf nur ein Teilzeitjob zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn ein Ganztagesplatz in Kita oder Schule zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass Alleinerziehende mit kleineren Kindern nicht ganztags arbeiten müssen, weil das zusammen mit den Erziehungsaufgaben zu einer übermäßigen Belastung führen könne. Der BGH überließ es aber den Instanzgerichten, eine nach dem Alter der Kinder abgestufte Arbeitspflicht zu bestimmen. Die Entscheidung ist das erste höchstrichterliche Urteil nach dem neuen Unterhaltsrecht von 2008.

Kaum noch Unterschiede zwischen Ehe und Nicht-Ehe

Im konkreten Fall ging es um eine unverheiratete Mutter zweier Kinder im Alter von sieben und zehn Jahren. Die Frau forderte von ihrem Ex-Partner gut 1300 Euro Unterhalt pro Monat – was dieser unter Verweis auf das neue Unterhaltsrecht ablehnte. Weil beim «Betreuungsunterhalt» inzwischen kaum noch Unterschiede zwischen Ehe und Nicht-Ehe gemacht werden, gilt das Urteil auch für Geschiedene.

Der BGH verwies das Verfahren an das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zurück. Das OLG muss nun prüfen, ob der Umfang, in dem die Mutter selbst für ihren Unterhalt sorgen muss, nach dem Alter der Kinder gestaffelt werden kann. Der BGH selbst nannte keine Altersgrenzen.

«Lebensstellung» des Betroffenen ist maßgeblich

Abstriche müssen Unverheiratete laut BGH möglicherweise bei der Höhe des Unterhalts hinnehmen – jedenfalls dann, wenn sie während der Beziehung durch das Einkommen des Partners einen höheren Lebensstandard hatten als zuvor. Für die Höhe der Zahlungen ist die «Lebensstellung» des Betroffenen maßgeblich. Anders als bei der Ehe bestimmt sich diese «Lebensstellung» bei Unverheirateten aber nicht aus der Einkommenshöhe des Ex-Partners, sondern aus dem Umfang der eigenen Einkünfte vor Beginn der Partnerschaft.

Nach dem neuen Gesetz wird Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder prinzipiell nur bis zum dritten Geburtstag gewährt. Eine Verlängerung ist aus Gründen der «Billigkeit» möglich – zum Beispiel, wenn keine ausreichenden Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sind. Beim «Betreuungsunterhalt» geht es allein um den Anspruch des betreuenden Elternteils. Der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst ist davon unberührt.

Nach früherer Rechtslage galt bei Geschiedenen erst vom achten Lebensjahr an eine Teilzeit- und vom 15. Lebensjahr an eine Vollzeiterwerbspflicht. Unverheiratete Partner hatten dagegen bis zum dritten Lebensjahr einen Anspruch, der nur bei «grober Unbilligkeit» verlängert werden konnte. (dpa/AP)

Aktenzeichen des Urteils: XII ZR 109 /05

 
Drucken
VersendenSocial Bookmark Mister Wong Yigg Google del.icio.us Oneview Webnews
 
Zu weiteren Bildergalerien
Zu weiteren Bildergalerien
Sie müssen JavaScript aktiviert und Flash 8 installiert haben, um diese Seite in vollem Umfang nutzen zu können.
Live Top 5
netzeitung.de auf Ihrer iGoogle-Seite
Aus anderen Ressorts
Zur Autogazette

Geschäftsführer: Dr. Robert Daubner | Chefredakteurin: Domenika Ahlrichs | Impressum | Datenschutz
NZ Netzeitung GmbH · Karl-Liebknecht-Str. 29 · 10178 Berlin · Tel.: 030 23 27 6840 · Fax: 030 23 27 6874
Alle Rechte © 2008 NZ Netzeitung GmbH
 
Vermarktung: DZH Online Media Sales Group GmbH
 
IT & Security by Procado
 
[ai:ti]-Quotes&Charts: IT Future AG
Quellen der Börsendaten: IT Future AG, Standard&Poor's Comstock Inc. und weitere.