Häufiger Streitfall:
Wann betriebsbedingte Kündigungen erlaubt sind
08. Jul 2008 15:14, ergänzt 15:32
 |  Nicht jede Kündigung ist wirksam | Foto: dpa |
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Immer öfter werden Angestellte gekündigt, um den Job dann von ihrem alten Chef wieder angeboten zu bekommen – allerdings nur, wenn sie sich selbstständig machen. Das klingt gemein, kann aber rechtlich völlig okay sein.
Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern betriebsbedingt kündigen, wenn sie Arbeitsbereiche auflösen und diese an selbstständige Unternehmer auslagern wollen. Denn es entfällt auf diese Weise das Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer, und somit liegt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vor. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Fall entschieden, auf den der Verlag für die Deutsche Wirtschaft in Bonn hinweist.
In dem Fall hatte ein Mitarbeiter einer Städtewerbung gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte den Arbeitsbereich aufgelöst und dem Mann angeboten, die Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer weiterzuführen. Die Richter entschieden, dass der unternehmerischen Entscheidung nachvollziehbare Gründe zugrunde lagen. Willkür oder einen Missbrauch sahen sie nicht.
Arbeitsgerichte dürfen die hinter betriebsbedingten Kündigungen stehenden Entscheidungen nur darauf prüfen, ob sie willkürlich oder missbräuchlich sind. Keine Rolle spielt dagegen die organisatorische oder die betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Der Arbeitgeber muss die Entscheidung allerdings nachvollziehbar begründen. (dpa)