netzeitung.deStreit um oil-of-elf.de: «falsches Exempel»

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Maximilian Herberger (Quelle: NZ Netzeitung GmbH)

Lupe Maximilian Herberger
Quelle: NZ Netzeitung GmbH

Immer wieder gibt es Streit um Domains. Greenpeace etwa streitet mit dem Öl-Konzern TotalFinaElf und will ein Grundsatzurteil. Der Rechtsexperte Maximilian Herberger findet den Streit spannend, aber schlecht vorbereitet. Interview. Thema: Der Öl-Domain-Streit Unzensiertes unter «zensiert-durch-elf.de» Greenpeace kämpft für Meinungsfreiheit im Internet Ölkonzern streitet mit Greenpeace um Website

BERLIN. Ist eine Domain eine Schlagzeile? Am 6. März wird es bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin auch um diese Frage gehen. Denn Ende Januar hatte das Gericht der Umweltschutz-organisation Greenpeace die Nutzung der Domain «oil-of-elf.de» vorläufig untersagt. Der Ölkonzern TotalFinaElf sah nämlich sein Recht an dem Markennamen «Elf» verletzt und erwirkte eine einstweilige Verfügung. Greenpeace aber argumentiert, eine Domain-Bezeichnung sei mit einer Zeitungsheadline vergleichbar. Damit nämlich fiele «oil-of-elf» unter den grundgesetzlich verankerten Schutz der Meinungsfreiheit. Und für die will Greenpeace notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen.

Artikel 5 des Grundgesetzes verankerten Schutz der Meinungsfreiheit zu beanspruchen, finden sie einleuchtend?
Man muss hier sehr genau unterscheiden, mit was für einem Domain-«Namen» man es zu tun hat. Im Grunde genommen ist schon die Bezeichnung «Domain-Name» für das Verständnis eher hinderlich, weil man dann meint, die Namensfunktion sei die einzig denkbare. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten. Wenn die Domain-Bezeichnung tatsächlich ein Name ist, ist ein Schutz nach Artikel 5 des Grundgesetzes nicht denkbar, weil ein Name keine Meinungsäußerung ist. Das, was unter diesem Namen im Internet veröffentlicht wird, also die eigentlichen Seiten, genießen selbstverständlich den Schutz der Meinungsfreiheit. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Name sich als Meinungsäußerung verstehen ließe. Dass der Name als URL eigenständige Wirkungen etwa in Suchmaschinen entfaltet, spielt hierbei auch keine Rolle. Wer «Elf» sagt, äußert eben keine Meinung. «Oil-of-Elf» nun ist zwar kein Name, aber eben ein allgemeiner Begriff, eine sogenannte Gattungsbezeichnung – also auch keine Meinungsäußerung.

Glauben Sie, dass das BVerfG auch in diesem Sinne entscheiden würde?
Da habe ich keinen Zweifel.

Wie müsste also eine Domain-Bezeichnung aussehen, damit sie als Meinungsäußerung gilt?
Greenpeace hat es ironischer Weise selbst vorgemacht – nämlich mit ihrer neuen Seite «zensiert-durch-elf.de». Die halte ich in der Tat für rechtlich unproblematisch und als eindeutige Meinungsäußerung für geschützt durch den Grundgesetzartikel 5. Zwar handelt es sich natürlich nicht um eine Zensur im juristischen Sinne. Aber das ist für die Anerkennung als legitime Meinungsäußerung auch nicht erforderlich. Nebenbei bemerkt: Vielleicht sollte die Public-Relationsabteilung von Greenpeace noch einmal kreativ nachdenken. «zensiert-durch-elf» kommt mir reichlich hausbacken vor. Es gäbe möglicherweise bessere Varianten. Wie wäre es mit «Die Elfen der Tundra weinen»? Auch das wäre dann eine dem Schutz des Grundgesetzes unterstehende Meinungsäußerung.

TotalFinaElf hat aber mit dem Schutz der Marke «Elf» durch das Markenrecht argumentiert. Was halten sie davon?
Meiner Ansicht nach greift das Markenrecht nicht. Unterstellt einmal, dass das neue Unternehmen TotalFinaElf alle Markenrechte der früheren Teilunternehmen ordnungsgemäß übernommen hat, steht einer Anwendung des Markenrechts das Merkmal «im geschäftlichen Verkehr» entgegen. Sowohl

Paragraph 14 als auch Paragraph 15 des Markengesetzes verlangen, dass die Verletzungshandlung «im geschäftlichen Verkehr» vorgenommen worden ist. Man wird nun aber nicht annehmen können, dass sich die politische Auseinandersetzung und der Meinungskampf zwischen einem gemeinnützigen Verein und einem Wirtschaftsunternehmen als «geschäftlicher Verkehr» darstellt.

Wie sieht es mit dem Namensrecht aus?
Ein Namensträger wird durch Paragraph 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen einen unbefugten Gebrauch seines Namens durch andere geschützt. Man wendet diese Vorschrift auch auf Namen von Unternehmen und andere namensartige Kennzeichen an. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass Greenpeace im Domain-«Namen» «Oil-of-Elf» den Unternehmensnamen verwendet habe. Das wäre aber eine ungenaue Analyse. Der erwähnte Paragraph will vor einer Identitätsverwirrung schützen. Diese ist dann zu befürchten, wenn man denken kann, der unbefugte Verwender des Namens sei der eigentliche Namensträger. Das wäre nur dann vorstellbar, wenn der Name «Elf» so verwendet würde, dass eine solche Identitätsverwirrung zu befürchten wäre. Hier wird aber «Oil of Elf» gesagt, also nicht «Elf». Das ist ,wie gesagt, eine Gattungsbezeichnung. Die Bildung solcher Gattungsbezeichnungen mit Hilfe von Namen wird aber durch den Schutz eines Namen nicht verhindert.

Die Greenpeace-Idee ist also gut, aber das Landgericht Berlin wird trotzdem gegen die Umweltschützer entscheiden?
Ob das Gericht tatsächlich im Sinne von TotalFinaElf entscheidet und aus welchen Gründen, kann man nicht vorher sagen. Auch der Ölkonzern hat nicht wirklich saubere juristische Arbeit geleistet. Wer die Presse-Erklärung von TotalFinaElf vom 17.1.2001 liest, wird feststellen, dass der maßgebliche Internet-Sachverhalt dort gründlich missverstanden worden ist. Da waren sicher keine Internet-Profis am Werk. Und was Greenpeace angeht, ist die Rhetorik und die juristische Deduktion teilweise misslungen. Wenn man etwa im Schriftsatz vom 14.2.2001 liest, man dürfe in Anspielung auf «Oil of Olaz» von «Oil of Elf» sprechen, weil sich das russische Erdöl in der Tundra «wie ein schwarzes Hautöl ausbreitet» – das streift bei einem so traurigen Sachverhalt die unzulässige Komik. Aber was entscheidend ist: Hätte Greenpeace die Frage der «Meinungsäußerungsdomains» strategisch gut geplant zur Entscheidung stellen wollen, hätte man nicht die Domain «oil-of-elf.de» als Exempel wählen dürfen.

[1] Prof. Dr. Maximilian Herberger ist geschäftsführender Direktor

des Instituts für Rechtsinformatik in Saarbrücken, Herausgeber der Internet-Rechtsinformatik-Zeitschrift JurPC, Vorsitzender des Deutschen EDV-Gerichtstages e.V. und mitverantwortlich für das Juristische Internet-Projekt Saarbrücken (JIPS). Dort findet sich auch eine genaue Analyse des Falls «oil-of-elf.de».
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